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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Niedersachsen, 14.08.1981 - 3 Sa 59/81

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Niedersachsen hat entschieden, dass die Übertragung des gesamten Kundenstamms, fast aller Vertriebsfahrzeuge sowie die Vereinbarung eines Mietverhältnisses über Büroräume und Lagerhallen durch einen Unternehmer auf einen Dritten als Übernahme eines Betriebsteils im Sinne von § 613a BGB (Rechtsnachfolge in Arbeitsverhältnisse) zu werten ist.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) überträgt im Rahmen eines Vertrages seinen gesamten Kundenstamm, nahezu alle Vertriebsfahrzeuge sowie Büroräume und Lagerhallen an einen Dritten. Fraglich ist, ob dies eine Betriebs(teil)übertragung nach § 613a BGB darstellt, was Rechtsfolgen für bestehende Arbeitsverhältnisse hätte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bejaht die Übernahme eines Betriebsteils i. S. d. § 613a BGB. Die Übertragung der genannten Vermögenswerte und Strukturen erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine solche Betriebsnachfolge.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die wirtschaftliche Einheit des übertragenen Betriebsteils: Der Kundenstamm und die Vertriebsfahrzeuge bilden eine funktionelle Einheit, die auch durch die weitere Nutzung der Büroräume und Lagerhallen durch den Dritten unterstrichen wird. § 613a BGB schützt Arbeitnehmer bei Betriebsübergängen, indem ihre Arbeitsverhältnisse automatisch auf den neuen Inhaber übergehen. Die Übertragung dieser zentralen Betriebsmittel und Strukturen rechtfertigt daher die Annahme eines Betriebsteilübergangs.

KI INHALT
Übernahme eines Betriebsteils nach § 613a BGB bei Übertragung von Kundenstamm, Vertriebsfahrzeugen und Mietverhältnis über Büroräume.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Funktionsbereich Vertrieb als Betriebsteil i. S. des § 613 a BGB
FUNDSTELLE
NORM
§ 613 a BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Niedersachsen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.08.1981
AKTENZEICHEN
3 Sa 59/81
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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