Vorinstanz LAG Hessen, 23.02.1968 - 5 Sa 606/66 -
vgl. Meilicke, DB 70, 396; Gumpert, BB 69, 312
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG bestätigt verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 75b Satz 2 HGB (entschädigungslose Wettbewerbsverbote für hochbesoldete Angestellte) und entscheidet, dass eine Neuvereinbarung eines Wettbewerbsverbots im neuen Arbeitsverhältnis das alte Verbot aufhebt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Angestellter stand unter einem Wettbewerbsverbot aus seinem vorherigen Arbeitsverhältnis. Nach Beendigung dieses Verhältnisses trat er erneut in den Dienst desselben Arbeitgebers ein und vereinbarte im neuen Arbeitsvertrag ein wortgleiches Wettbewerbsverbot. Die Frage war, ob das ursprüngliche Verbot weiterhin gilt oder durch die neue Vereinbarung ersetzt wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entschied, dass die Parteien durch den Abschluss der neuen Wettbewerbsabrede das frühere Verbot im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben haben. Zudem bestätigte es seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 75b Satz 2 HGB, da die Gehaltsgrenzen unklar geregelt seien und die ungleiche Behandlung von hoch- und geringverdienenden Angestellten sachlich nicht mehr gerechtfertigt sei.
c) Begründung des Gerichts:
- Aufhebung des alten Verbots: Die Neuvereinbarung eines identischen Wettbewerbsverbots im neuen Arbeitsverhältnis deutet auf eine konkludente Aufhebung des alten Verbots hin.
- Verfassungsrechtliche Bedenken:
- Die gesetzlichen Kriterien für die Gehaltsgrenzen in § 75b Satz 2 HGB seien zu unbestimmt.
- Die strukturellen Veränderungen in der Vergütung von kaufmännischen Angestellten seit 1914 machten die Differenzierung zwischen hoch- und geringverdienenden Angestellten fragwürdig.