Vorinstanz LAG Hamm, 22.01.1969 - 1 Sa 799/68 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht am folgenden Werktag wirksam erklärt werden kann, wenn der letzte Tag der Kündigungsfrist auf einen Sonntag, Feiertag oder Sonnabend fällt. § 193 BGB (Fristverlängerung bei Wochenenden/Feiertagen) findet auf Kündigungen von Arbeitsverhältnissen keine Anwendung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber oder Arbeitnehmer möchte eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses fristgerecht erklären, wobei der letzte Tag der Kündigungsfrist auf einen Sonntag, Feiertag oder Sonnabend fällt. Die Frage ist, ob die Kündigung in diesem Fall noch am folgenden Werktag wirksam erklärt werden kann. Das BAG prüft dies im Rahmen der Anwendbarkeit von § 193 BGB (der für andere Fristen eine Verlängerung auf den nächsten Werktag vorsieht) auf Kündigungen von Arbeitsverhältnissen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entscheidet, dass die Kündigung nicht am folgenden Werktag wirksam erklärt werden kann. § 193 BGB ist auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar – unabhängig von der Länge der Kündigungsfrist oder ihrer Grundlage (Gesetz, Tarifvertrag oder Einzelvereinbarung).
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass es die bisherige Rechtsprechung (u. a. das Urteil vom 28.07.1967) aufgibt und klarstellt, dass die Sonderregelung des § 193 BGB für Fristen im Arbeitsrecht keine Geltung beansprucht. Die Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis sind streng zu beachten, und ein Ausweichen auf den nächsten Werktag ist nicht zulässig. Dies gilt unabhängig von der Art der Kündigungsfrist.