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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 05.03.1970 - 2 AZR 112/69

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Hamm, 22.01.1969 - 1 Sa 799/68 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht am folgenden Werktag wirksam erklärt werden kann, wenn der letzte Tag der Kündigungsfrist auf einen Sonntag, Feiertag oder Sonnabend fällt. § 193 BGB (Fristverlängerung bei Wochenenden/Feiertagen) findet auf Kündigungen von Arbeitsverhältnissen keine Anwendung.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber oder Arbeitnehmer möchte eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses fristgerecht erklären, wobei der letzte Tag der Kündigungsfrist auf einen Sonntag, Feiertag oder Sonnabend fällt. Die Frage ist, ob die Kündigung in diesem Fall noch am folgenden Werktag wirksam erklärt werden kann. Das BAG prüft dies im Rahmen der Anwendbarkeit von § 193 BGB (der für andere Fristen eine Verlängerung auf den nächsten Werktag vorsieht) auf Kündigungen von Arbeitsverhältnissen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entscheidet, dass die Kündigung nicht am folgenden Werktag wirksam erklärt werden kann. § 193 BGB ist auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar – unabhängig von der Länge der Kündigungsfrist oder ihrer Grundlage (Gesetz, Tarifvertrag oder Einzelvereinbarung).

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass es die bisherige Rechtsprechung (u. a. das Urteil vom 28.07.1967) aufgibt und klarstellt, dass die Sonderregelung des § 193 BGB für Fristen im Arbeitsrecht keine Geltung beansprucht. Die Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis sind streng zu beachten, und ein Ausweichen auf den nächsten Werktag ist nicht zulässig. Dies gilt unabhängig von der Art der Kündigungsfrist.

KI INHALT
Kündigungsfrist endet am Wochenende/Feiertag? Keine Verlängerung auf nächsten Werktag. § 193 BGB gilt nicht für Arbeitsverhältnisse.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rechtzeitigkeit der Kündigung
§ 193 BGB bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen nicht anwendbar
FUNDSTELLE
BAGE 22, 304
NJW 70, 1470
MDR 70, 709
BB 70, 755
DB 70, 1134
RdA 70, 222
AP Nr. 1 zu § 193 BGB
DRsp Nr. 96/16173
SAE 71, 13
ArbuSozR 70, 135
SV-Beamte 70 Nrr. 7-8, 10
ARST 70, 118
AR-Blattei Kündigung V Entscheidung 10
Arbeitgeber 70, 714
Personal 71, 146
Personal 73, 32
EzA Nr. 1 zu § 622 BGB n.F.
AR-Blattei ES 1010.5 Nr. 10
USK 70208
NORM
§ 193 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.03.1970
AKTENZEICHEN
2 AZR 112/69
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
02.12.2020