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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Makler keinen Anspruch auf Provision hat, wenn der Kaufvertrag nicht mit dem von ihm vermittelten Interessenten, sondern mit einem Notar geschlossen wird, der durch seine amtliche Tätigkeit zufällig von der Kaufgelegenheit erfahren hat. Eine Provision setzt voraus, dass der Makler zielgerichtet auf den späteren Vertragspartner eingewirkt hat.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Auftraggeber (Verkäufer einer Eigentumswohnung) Provision nach § 652 BGB, weil der Kaufvertrag zwar nicht mit dem von ihm vermittelten Interessenten, aber mit einem Notar zustande kam, der den ursprünglichen Vertrag beurkunden sollte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH verneint den Provisionsanspruch. Die bloße Kenntnis des Notars von der Kaufgelegenheit durch seine amtliche Tätigkeit reicht nicht aus, da der Makler nicht zielgerichtet auf den Notar als Vertragspartner eingewirkt hat.
c) Begründung des Gerichts:
- Vermittlungserfordernis: Der Makler muss den Vertrag durch direkte Einwirkung auf den späteren Vertragspartner fördern (§ 652 BGB).
- Zufälliger Zusammenhang: Wenn der Vertragspartner (hier der Notar) nur zufällig durch Dritte (z. B. den Erstinteressenten) vom Geschäft erfährt, fehlt die notwendige Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit.
- Ausnahme: Bei engen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Erstinteressent und Vertragspartner kann eine mittelbare Vermittlung vorliegen – hier aber nicht, da der Notar in amtlicher Funktion handelte.
- Rechtsgrundlage: Die Provision setzt eine Tätigkeit voraus, die gerade auf den konkreten Vertragsabschluss abzielt.
Quellen: BGH, Urteil v. 02.06.1976 – IV ZR 101/75 (in Anlehnung an RG und KG).