Vorinstanzen OLG Celle, 04.05.2005 - 3 U 295/04 -; LG Lüneburg, 15.10.2004 - 3 O 73/04 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises bei einem finanzierten Objekt allein – selbst bei institutionalisierter Zusammenarbeit zwischen Bank und Verkäufer – keine widerlegliche Vermutung für die Kenntnis der Bank von der Sittenwidrigkeit begründet. Eine solche Vermutung greift nur bei arglistiger Täuschung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Käufer (oder Dritter) macht gegen eine finanzierende Bank geltend, dass der Kaufpreis für ein finanziertes Objekt sittenwidrig überteuert sei. Er stützt seinen Anspruch darauf, dass die Bank aufgrund ihrer institutionalisierten Zusammenarbeit mit dem Verkäufer/Vertreiber von der Sittenwidrigkeit hätte wissen müssen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH verneint, dass allein die sittenwidrige Überteuerung in Kombination mit der Zusammenarbeit zwischen Bank und Verkäufer eine widerlegliche Vermutung der Kenntnis der Bank von der Sittenwidrigkeit auslöst.
c) Begründung des Gerichts: Eine solche Vermutung kommt nur dann in Betracht, wenn arglistige Täuschung vorliegt. Die bloße Überteuerung und die Zusammenarbeit reichen für eine Kenntnisvermutung nicht aus. Die Bank muss vielmehr positiv wissen oder bewusst grobfahrlässig ignorieren, dass der Kaufpreis sittenwidrig ist. Ohne diesen Nachweis kann sie nicht für die Sittenwidrigkeit verantwortlich gemacht werden.