Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Görlitz, 22.04.2013 - 2 S 25/13 – PrismaLife 7 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz AG Weißwasser, 15.01.2013 - 3 C 393/11 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Görlitz entschied, dass eine Kostenausgleichsvereinbarung, mit der ein Versicherungsunternehmen (VU) einem Versicherungsnehmer (VN) Abschluss- und Einrichtungskosten für eine fondsgebundene Rentenversicherung unabhängig von der Vertragslaufzeit auferlegt, unwirksam ist. Die Vereinbarung verstößt gegen § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG und ist zudem sittenwidrig überhöht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein in Liechtenstein ansässiges Versicherungsunternehmen (VU) verlangt von einem Versicherungsnehmer (VN) die Zahlung von Abschluss- und Einrichtungskosten (1.470 €) aus einer Kostenausgleichsvereinbarung, die neben einem fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag geschlossen wurde. Der VN wehrt sich gegen diese Forderung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Görlitz hat die Kostenausgleichsvereinbarung für unwirksam erklärt. Die Klage des VU auf Zahlung der Kosten wurde daher abgewiesen. Die Vereinbarung verstößt gegen:

  1. § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG, der Abzüge für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten verbietet.
  2. § 134 BGB, da es sich um ein Umgehungsgeschäft handelt (falls die Kosten über einen Handelsvertreter als Dritten abgerechnet werden sollen).
  3. Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB), weil die Kosten (1.470 €) in keinem angemessenen Verhältnis zu den Versicherungsprämien und -leistungen stehen.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Verstoß gegen § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG:

    • Die Vereinbarung bürdet dem VN Kosten unabhängig von der Vertragslaufzeit auf, was dem Schicksalsteilungsgrundsatz (Courtage teilt das Schicksal der Prämie) widerspricht.
    • Eine Aufrechnung des VU mit dem Rückkaufswert gegen die Kostenforderung ist unzulässig.
  2. Sittenwidrigkeit:

    • Die Höhe der Kosten (630 € Abschluss + 840 € Einrichtung) entspricht fast exakt den ersten fünf Jahresprämien des VN und ist damit unangemessen hoch.
    • Die Vereinbarung ist auch dann unwirksam, wenn der VN die Sittenwidrigkeit nicht ausdrücklich geltend macht.
  3. Abgrenzung zu BGH-Rechtsprechung:

    • Der BGH (Atlanticlux 4) hat über Maklercourtage entschieden, nicht über direkte Kostenforderungen des VU.
    • Hier geht es um einen Anspruch des VU, nicht eines Versicherungsmaklers (VM), daher keine Vergleichbarkeit.
  4. Weitere mögliche Unwirksamkeitsgründe (offengelassen):

    • Mögliche Nichtigkeit nach § 307 BGB (AGB-Recht).
    • Fehlende drucktechnische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 lit. a EGVVG (Anwendbarkeit deutschen Rechts)
  • § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG (Verbot von Kostenabzügen)
  • § 134, 138 BGB (Umgehungsgeschäft, Sittenwidrigkeit)
  • § 307 BGB (AGB-Kontrolle)
KI INHALT
Kostenausgleichsvereinbarung für Abschluss- und Einrichtungskosten bei fondsgebundener Rentenversicherung ist unwirksam (§ 169 Abs. 5 Satz 2 VVG), sittenwidrig überhöht und stellt Umgehungsgeschäft dar.
ENTSCHEIDUNGSNAME
PrismaLife 7
STICHWORT
AFA
Nettopolice
Wirksamkeit einer Kostenausgleichsvereinbarung
FUNDSTELLE
NORM
§ 138 BGB
§ 169 Abs. 5 Satz 2 VVG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Görlitz
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
22.04.2013
AKTENZEICHEN
2 S 25/13
ECLI
ECLI:DE:LGGOERL:2013:0422.2S25.13.0A
LIEFERUNG
01.12.2013
ÄNDERUNG
23.04.2020