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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; Vorinstanz LG Stuttgart, 28.06.1993 - 2 KfH O 43/91 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entscheidet in einem aktienrechtlichen Spruchverfahren, dass der Unternehmenswert nicht exakt bestimmbar ist und daher eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO erforderlich ist. Dabei sind sowohl betriebswirtschaftliche Bewertungen als auch der Börsenkurs als Schätzgrundlagen heranzuziehen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Außenstehende Aktionäre (Kläger) fordern eine angemessene Abfindungs- und Ausgleichszahlung von der Gesellschaft (Beklagte) im Rahmen eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens, da sie mit der angebotenen Höhe nicht einverstanden sind. Die Forderung stützt sich auf die Bewertung des Unternehmenswerts, der Grundlage für die Zahlungen ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart bestätigt, dass der wahre Unternehmenswert nicht punktgenau ermittelbar ist. Stattdessen ist eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmen. Für diese Schätzung müssen sowohl betriebswirtschaftliche Bewertungsmethoden als auch der Börsenkurs des Unternehmens als Grundlagen herangezogen werden.

c) Begründung des Gerichts: Die Unsicherheit bei der Unternehmensbewertung ergibt sich aus der Notwendigkeit von Prognosen, die stets mit Risiken behaftet sind. Selbst anerkannte betriebswirtschaftliche Methoden liefern keine exakten Werte. Daher ist eine richterliche Schätzung erforderlich, die verschiedene Bewertungsansätze (inkl. Börsenkurs) berücksichtigt, um einen fairen Unternehmenswert zu ermitteln. Dies dient der gerechten Bestimmung der Abfindungs- und Ausgleichszahlungen für die außenstehenden Aktionäre.

KI INHALT
Unternehmensbewertung in Spruchverfahren ist ungenau; Abfindungen basieren auf Schätzung (§ 287 Abs. 2 ZPO) unter Einbezug betriebswirtschaftlicher Methoden und Börsenkurs.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Schätzung des Unternehmenswertes
betriebswirtschaftliche Bewertung des Unternehmens
vom Börsenkurs abgeleiteter Verkehrswert des Unternehmens
FUNDSTELLE
AG 04, 43
DB 03, 2429
Der Konzern 04, 128
UM 03, 165
NORM
§ 304 Abs. 1 AktG
§ 305 Abs. 1 AktG
§ 287 Abs. 2 ZPO
§ 97 ZPO
REDAKTION
GERICHT
OLG Stuttgart
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
01.10.2003
AKTENZEICHEN
4 W 34/93
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:2003:1001.4W34.93.0A
LIEFERUNG
01.04.2004
ÄNDERUNG
09.10.2020