Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 14.06.1957 - VIII ZR 73/56

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz OLG Hamburg, 29.06.1955

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Unternehmer (U) für die Kenntnis seines Handelsvertreters (HV) nur dann haften muss, wenn diese im Rahmen der Vertragsverhandlungen entstanden ist. Eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss besteht, wenn der U seinen ausländischen Vertragspartner nicht über Änderungen der Devisengesetzgebung aufklärt, die zur Nichtigkeit des Vertrags führen können.


a) Wer will was von wem woraus? Ein ausländischer Vertragspartner verlangt Schadensersatz von einem deutschen Importeur (U) wegen Verschuldens bei Vertragsschluss. Der Anspruch stützt sich darauf, dass der U ihn nicht über eine kürzliche Änderung der deutschen Devisengesetzgebung aufklärte, die zur Nichtigkeit des Vertrags führte. Der Vertragspartner vertraute berechtigterweise auf das Zustandekommen des Vertrags.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der U für die Kenntnis seines HV grundsätzlich haften muss, wenn diese im Rahmen der Verhandlungen entstanden ist. Allerdings gilt dies nicht für Umstände, die außerhalb der Verhandlungen liegen oder erst nach Abschluss des Geschäfts bekannt werden. Im konkreten Fall haftet der U, weil er den ausländischen Partner nicht über die Devisengesetzgebung aufklärte.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • Der HV ist zwar nur mit der Vermittlung von Geschäften betraut, aber der U muss dessen Kenntnisse gegen sich gelten lassen, soweit sie im Rahmen der Verhandlungen entstanden sind.
  • Der U hafte nicht für Kenntnisse des HV, die nach Abschluss der Verhandlungen oder außerhalb des Verhandlungsrahmens entstehen.
  • Die Aufklärungspflicht des U ergibt sich aus dem Vertrauen des ausländischen Partners auf das Zustandekommen des Vertrags, das durch die Nichtaufklärung über die Devisengesetzgebung verletzt wurde.
KI INHALT
Ein Importeur haftet bei Verschulden bei Vertragsschluss, wenn er seinen ausländischen Vertragspartner nicht über Änderungen der Devisengesetzgebung aufklärt, die zur Nichtigkeit des Vertrags führen. Ein Unternehmer muss sich Umstände, die seinem Handelsvertreter bekannt sind, zurechnen lassen, sofern sie im Rahmen der Verhandlungen liegen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wissenszurechnung
HV
Vermittlungsvertreter
HV als Wissensvertreter des U
FUNDSTELLE
DB 57, 745
BB 57, 729
WM 57, 981
VersR 57, 580 LS
LM Nr. 1 zu § 307 BGB
NORM
§ 166 BGB
§ 84 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.06.1957
AKTENZEICHEN
VIII ZR 73/56
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
10.07.2026 16:04:36