Vorinstanz OLG Hamburg, 29.06.1955
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Unternehmer (U) für die Kenntnis seines Handelsvertreters (HV) nur dann haften muss, wenn diese im Rahmen der Vertragsverhandlungen entstanden ist. Eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss besteht, wenn der U seinen ausländischen Vertragspartner nicht über Änderungen der Devisengesetzgebung aufklärt, die zur Nichtigkeit des Vertrags führen können.
a) Wer will was von wem woraus? Ein ausländischer Vertragspartner verlangt Schadensersatz von einem deutschen Importeur (U) wegen Verschuldens bei Vertragsschluss. Der Anspruch stützt sich darauf, dass der U ihn nicht über eine kürzliche Änderung der deutschen Devisengesetzgebung aufklärte, die zur Nichtigkeit des Vertrags führte. Der Vertragspartner vertraute berechtigterweise auf das Zustandekommen des Vertrags.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der U für die Kenntnis seines HV grundsätzlich haften muss, wenn diese im Rahmen der Verhandlungen entstanden ist. Allerdings gilt dies nicht für Umstände, die außerhalb der Verhandlungen liegen oder erst nach Abschluss des Geschäfts bekannt werden. Im konkreten Fall haftet der U, weil er den ausländischen Partner nicht über die Devisengesetzgebung aufklärte.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Der HV ist zwar nur mit der Vermittlung von Geschäften betraut, aber der U muss dessen Kenntnisse gegen sich gelten lassen, soweit sie im Rahmen der Verhandlungen entstanden sind.
- Der U hafte nicht für Kenntnisse des HV, die nach Abschluss der Verhandlungen oder außerhalb des Verhandlungsrahmens entstehen.
- Die Aufklärungspflicht des U ergibt sich aus dem Vertrauen des ausländischen Partners auf das Zustandekommen des Vertrags, das durch die Nichtaufklärung über die Devisengesetzgebung verletzt wurde.