Vorinstanzen OLG Hamm, 11.02.1993 - 18 U 200/89 -; BGH, 02.12.1991 - II ZR 274/90 -; OLG Hamm, 11.10.1990 - 18 U 200/89 -; LG Bielefeld, 09.06.1989 - 15 O 262/88 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben keine Zustimmung bedeutet, wenn der Empfänger den darin genannten Vertrag zuvor ausdrücklich abgelehnt und die Vertragsurkunde unter Protest zurückgeschickt hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Absender eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens (z. B. ein Händler) will vom Empfänger (z. B. ein Geschäftspartner) die Anerkennung eines Vertrags durch Schweigen erzwingen. Der Empfänger hatte den Vertragsabschluss jedoch zuvor ausdrücklich abgelehnt und die Vertragsurkunde unter Protest zurückgesandt. Der Streit entzündet sich an der Frage, ob das Schweigen auf das Bestätigungsschreiben als Zustimmung gewertet werden kann.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet, dass der Absender des Bestätigungsschreibens nicht davon ausgehen darf, der Empfänger stimme dem Vertrag zu, wenn dieser den Vertrag zuvor ausdrücklich abgelehnt und die Urkunde zurückgeschickt hat. In einem solchen Fall kann Schweigen keine bindende Wirkung entfalten.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Wenn der Empfänger den Vertragsabschluss klar verneint und die Unterlagen zurücksendet, darf der Absender nicht mehr davon ausgehen, dass sein Bestätigungsschreiben dem tatsächlichen Verhandlungsergebnis entspricht. Die Abweichung zwischen Bestätigungsschreiben und dem vorherigen Verhalten des Empfängers ist in diesem Fall so gravierend, dass Schweigen keine Zustimmung impliziert.