vgl. dazu auch das Beweisdekret des HGer St. Gallen, 10.07.1969
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Handelsgericht St. Gallen entschied am 10.07.1969, dass ein Auftraggeber bei fristloser Kündigung eines Vertrags Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses (d. h. den Schaden, der durch die Nichterfüllung entsteht) gegen den Auftragnehmer hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (Auftraggeber) verlangt von dem Beklagten (Auftragnehmer) Schadensersatz in Form des Erfüllungsinteresses.
- Rechtsgrundlage: Die fristlose Kündigung des Vertrags durch den Auftraggeber, die aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens des Auftragnehmers gerechtfertigt war.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht sprach dem Auftraggeber den Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses zu. Das bedeutet, der Auftragnehmer muss den Schaden ersetzen, der dem Auftraggeber dadurch entsteht, dass die vertraglich geschuldete Leistung nicht (vollständig) erbracht wurde.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Regelung, dass bei einer berechtigten fristlosen Kündigung durch den Auftraggeber dieser so gestellt werden muss, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden. Der Schadensersatz umfasst daher nicht nur das negative Interesse (Rückgängigmachung der Vertragsbeziehungen), sondern das positive Interesse (Ersatz des entgangenen Vorteils aus der Nichterfüllung). Dies entspricht dem Grundsatz, dass der Geschädigte durch die Schadensersatzleistung so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung gestanden hätte.