Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

AG Koblenz, 16.08.1995 - 42 C 1069/95

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das AG Koblenz hat entschieden, dass ein Versicherungsvertreter (VV) nur ausnahmsweise für fehlerhafte Beratung gegenüber dem Versicherungsnehmer (VN) persönlich haftet – nicht schon bei üblichen Geschäftsbeziehungen. Eine Eigenhaftung kommt nur in Betracht, wenn der VV wirtschaftlich stark am Vertrag interessiert ist (als „wirtschaftlicher Herr des Geschäfts“) oder besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat. bloße Provisionen oder frühere Geschäfte reichen dafür nicht aus.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsnehmer (VN) könnte Schadensersatz von einem Versicherungsvertreter (VV) wegen fehlerhafter Beratung verlangen. Die Frage ist, ob der VV persönlich aus eigenem Verschulden (z. B. Beratungsfehler) haftet – unabhängig von der Haftung des Versicherers.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das AG Koblenz verneint eine Eigenhaftung des VV in typischen Geschäftsbeziehungen. Eine solche Haftung kommt nur in Ausnahmefällen infrage:

  • Wenn der VV wirtschaftlich stark am Vertragsabschluss interessiert ist (z. B. als „wirtschaftlicher Herr des Geschäfts“).
  • Oder wenn er besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, das über die übliche Beratung hinausgeht.

c) Begründung des Gerichts:

  • Wirtschaftliches Interesse: Bloße Provisionen (auch hohe wie DM 200.000) reichen nicht aus. Der VV müsste gleichsam „in eigener Sache“ handeln.
  • Persönliches Vertrauen: Nicht ausreichend sind frühere Geschäfte oder private Kontakte. Erforderlich ist, dass der VV explizit eine persönliche Gewähr für die Seriosität oder Abwicklung des Geschäfts übernommen hat (z. B. durch besondere Zusicherungen).
  • Anschluss an BGH: Das Gericht stützt sich auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 29.01.1992), die ähnliche Maßstäbe anlegt.

Kernaussage: Die Eigenhaftung eines VV ist eng begrenzt und setzt besondere Umstände voraus – normale Beratung oder Provisionen begründen sie nicht.

KI INHALT
Eigenhaftung eines Versicherungsvertreters für fehlerhafte Beratung nur in Ausnahmefällen, z.B. bei wirtschaftlichem Eigeninteresse oder besonderem persönlichem Vertrauen, nicht bei üblichen Geschäftsbeziehungen oder Provision.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Eigenhaftung des Vertreters
Provisionsinteresse
Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens
c.i.c.
NORM
§ 276 BGB
§ 43 VVG
REDAKTION
Evers
GERICHT
AG Koblenz
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.08.1995
AKTENZEICHEN
42 C 1069/95
ECLI
ECLI:DE:AGKOBLE:1995:0816.42C1069.95.0A
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
14.09.2026 14:03:54