Fazit/Kurzzusammenfassung:
Der Versicherungsmakler (VM) wurde zur Schadensersatzzahlung verurteilt, weil er seinen Beratungspflichten gegenüber einem Arzt (Versicherungsnehmer, VN) nicht nachgekommen war. Er hatte den VN nicht über eine Deckungslücke in der Haftpflichtversicherung (Vermögensschäden durch geänderte BGH-Rechtsprechung zum Unterhaltsschaden) aufgeklärt, obwohl dies Teil seiner vertraglichen Pflichten war.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
Der Versicherungsnehmer (VN, hier ein Arzt) verlangt Schadensersatz vom Versicherungsmakler (VM) wegen Verletzung der Beratungspflicht aus dem Versicherungsmaklervertrag (VMV). Der VN wirft dem VM vor, ihn nicht über eine bestehende Deckungslücke in seiner Haftpflichtversicherung (insbesondere hinsichtlich Vermögensschäden durch die geänderte Rechtsprechung des BGH zum Unterhaltsschaden) informiert zu haben.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das OLG Hamm hat entschieden, dass der VM schadensersatzpflichtig ist. Er habe seine Beratungspflichten aus dem VMV verletzt, indem er den VN nicht unverzüglich und ungefragt über die Deckungslücke unterrichtet und keine Maßnahmen zur Schließung dieser Lücke ergriffen habe. Der hierdurch entstandene Schaden (Prozesskosten) sei adäquat kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführen.
c) Begründung des Gerichts:
Umfang der Beratungspflicht:
Der VM schuldet nach dem VMV eine umfassende Beratung und Betreuung der Versicherungsangelegenheiten des VN. Dazu gehört die aktive Untersuchung von Risiken sowie die unverzügliche, ungefragte Unterrichtung über Bemühungen, diese zu platzieren.
- Der VM hätte den Arzt über die Deckungslücke bei Vermögensschäden (aufgrund der BGH-Rechtsprechung) aufklären müssen.
- Da die Mehrkosten für den zusätzlichen Schutz nur ca. 600 DM jährlich betragen hätten, sei davon auszugehen, dass der VN bei korrekter Beratung den Schutz nicht abgelehnt hätte.
Kausalität und Schaden:
Die Pflichtverletzung sei kausal für die entstandenen Prozesskosten:
- Bei bestehendem Versicherungsschutz hätte die Versicherung entweder freiwillig gezahlt oder den Rechtsstreit auf ihre Kosten geführt (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 AHB).
Verschulden:
Der VM habe fahrlässig gehandelt (§§ 276, 31 BGB), da er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt das erhöhte Haftungsrisiko des Arztes hätte erkennen müssen.
Kein Mitverschulden des VN (§ 254 BGB):
Ein Mitverschulden scheide aus, weil es gerade die Aufgabe des VM sei, Versicherungslücken zu identifizieren und für ausreichenden Schutz zu sorgen. Der VN durfte sich auf die Fachkunde des VM verlassen.