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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle entscheidet, dass der Zugang einer Einschreibesendung erst mit der tatsächlichen Übergabe des Briefes an den Empfänger erfolgt, nicht bereits durch die Hinterlegung eines Benachrichtigungszettels. Zudem kann sich der Empfänger nicht auf eine Verspätung berufen, wenn diese auf sein eigenes Verhalten (hier: seltenes Leeren des Postfachs) zurückzuführen ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Absender (Kläger) strebt die Wirksamkeit des Zugangs einer Einschreibesendung an, die der Empfänger (Beklagter) erst verspätet erhalten hat. Der Empfänger beruft sich darauf, dass der Benachrichtigungszettel bereits früher hinterlegt wurde und sein Postfach nur einmal täglich (früh morgens) geleert habe.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Celle entscheidet:
- Der Zugang der Einschreibesendung ist erst mit der Übergabe des Briefes selbst bewirkt, nicht schon durch die Hinterlegung des Benachrichtigungszettels.
- Der Empfänger kann sich nicht auf die Verspätung berufen, wenn diese auf sein eigenes Verhalten (seltenes Leeren des Postfachs) zurückzuführen ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Zugangszeitpunkt: Der Zugang erfordert die tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Empfänger. Ein Benachrichtigungszettel allein genügt nicht, da er nur die Möglichkeit der Abholung ankündigt, nicht aber den Inhalt des Briefes zugänglich macht.
- Eigenes Verschulden des Empfängers: Wer sein Postfach nur unregelmäßig leert, handelt fahrlässig. Die Verspätung ist daher seinem Risikobereich zuzuordnen, sodass er sich nicht auf sie berufen kann.
Rechtsgrundlage: Allgemeine Grundsätze des Zugang von Willenserklärungen (§ 130 BGB) und Treu und Glauben (§ 242 BGB).