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ERGEBNISVORSCHLÄGE

Cass, 05.03.1975 - Nr. 816

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Abweichung von dem früheren Urteil des Kassationshofes vom 28.07.1965 - Nr. 1812, Giust. civ., 1966, I, 1180

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Gericht hat entschieden, dass eine Einstandsverpflichtung eines Handelsvertreters (HV) gegenüber einem Unternehmer (U) für die Erfüllung vermittelter Verträge unwirksam ist, wenn sie die Haftung des HV auf mehr als 20 % des dem U entstandenen Schadens ausdehnt. Dies dient dem Schutz des HV vor übermäßiger Risikoübernahme.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) verlangt vom Handelsvertreter (HV) Schadensersatz für die Nichterfüllung eines vermittelten Vertrages durch den Kunden, basierend auf einer Einstandsverpflichtung des HV.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat die Einstandsverpflichtung für unwirksam erklärt, sofern sie die Haftung des HV auf mehr als 20 % des Schadens des U ausweitet.

c) Begründung des Gerichts: Die Entscheidung stützt sich auf den allgemeinverbindlichen Wirtschaftsvertrag (contratto economico collettivo), der den HV davor schützen soll, durch einseitige Klauseln des U das volle Unternehmerrisiko tragen zu müssen. Eine unbegrenzte Haftung würde den HV unangemessen benachteiligen.

KI INHALT
Einstandspflicht eines Handelsvertreters für Kundenerfüllung ist unwirksam, wenn sie dessen Schadensersatz auf über 20% des Unternehmer-Schadens ausweitet, um den HV vor Unternehmerrisiko zu schützen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Unwirksamkeit einer Bürgschaftsverpflichtung eines HV gegenüber dem U nach italienischem Recht
FUNDSTELLE
Giur. ital., 75, I, 1, 1195
RIW 75, 646
NORM
REDAKTION
Evers
GERICHT
Cass
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.03.1975
AKTENZEICHEN
Nr. 816
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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