Abweichung von dem früheren Urteil des Kassationshofes vom 28.07.1965 - Nr. 1812, Giust. civ., 1966, I, 1180
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Gericht hat entschieden, dass eine Einstandsverpflichtung eines Handelsvertreters (HV) gegenüber einem Unternehmer (U) für die Erfüllung vermittelter Verträge unwirksam ist, wenn sie die Haftung des HV auf mehr als 20 % des dem U entstandenen Schadens ausdehnt. Dies dient dem Schutz des HV vor übermäßiger Risikoübernahme.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) verlangt vom Handelsvertreter (HV) Schadensersatz für die Nichterfüllung eines vermittelten Vertrages durch den Kunden, basierend auf einer Einstandsverpflichtung des HV.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat die Einstandsverpflichtung für unwirksam erklärt, sofern sie die Haftung des HV auf mehr als 20 % des Schadens des U ausweitet.
c) Begründung des Gerichts: Die Entscheidung stützt sich auf den allgemeinverbindlichen Wirtschaftsvertrag (contratto economico collettivo), der den HV davor schützen soll, durch einseitige Klauseln des U das volle Unternehmerrisiko tragen zu müssen. Eine unbegrenzte Haftung würde den HV unangemessen benachteiligen.