Vorinstanzen OLG München, 01.04.1992 - 7 U 2936/91 -; LG München I, 19.02.1991 - 9 HKO 23602/90 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH bestätigt, dass bei feststehendem Haftungsgrund und Schadenseintritt eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht verweigert werden darf, nur weil der Vortrag des Geschädigten keine vollständige Schadensberechnung zulässt. Vielmehr ist zu prüfen, ob zumindest ein Mindestschaden geschätzt werden kann. Im konkreten Fall geht es um Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo (Vertrauensschaden) wegen unrichtiger Angaben vor Vertragsabschluss, die auch Mehraufwendungen umfassen können.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Geschädigter verlangt von seinem Vertragspartner Schadensersatz (u. a. Ersatz von Mehraufwendungen) wegen unrichtiger Angaben, die ihn zum Vertragsabschluss veranlasst haben. Anspruchsgrundlage ist die culpa in contrahendo (Vertragsverhandlungsverschulden).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass das Gericht eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO vornehmen muss, wenn Haftungsgrund und Schadenseintritt feststehen – selbst wenn der Schaden nicht vollständig bezifferbar ist. Eine Schätzung darf nur unterbleiben, wenn sie mangels Anhaltspunkten willkürlich wäre.
c) Begründung des Gerichts:
- Schätzung nach § 287 ZPO: Die Norm erleichtert nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegung des Schadens. Ein Mindestschaden kann geschätzt werden, wenn ausreichende Anhaltspunkte vorliegen.
- Culpa in contrahendo: Der Anspruch umfasst nicht nur die Rückabwicklung des Vertrags, sondern auch den Ersatz von Mehraufwendungen, unabhängig davon, ob die Leistung des anderen Teils objektiv dem Preis entsprach.
- Rechtsprechungskontinuität: Der BGH verweist auf frühere Urteile, die dieselbe Linie vertreten (z. B. BGHZ 54, 45; NJW-RR 88, 410).