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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 03.02.1998 - 5 U 267/96

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main hat entschieden, dass eine in AGB enthaltene Gerichtsstandsklausel für den kaufmännischen Rechtsverkehr wirksam ist, auch wenn sie nicht ausdrücklich klarstellt, dass sie nicht gegenüber Nichtkaufleuten gilt.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (Kläger) stützte sich auf eine Gerichtsstandsklausel in seinen AGB, die für den kaufmännischen Rechtsverkehr bestimmt war. Ein Vertragspartner (Beklagter) wand sich gegen die Anwendbarkeit dieser Klausel mit der Begründung, sie sei unwirksam, weil sie nicht explizit ausschließe, dass sie auch gegenüber Nichtkaufleuten gelte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt/Main hielt die Gerichtsstandsklausel für wirksam. Es sah keinen Grund, die Klausel allein deshalb für unwirksam zu erklären, weil sie keine ausdrückliche Einschränkung auf Kaufleute enthielt.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentierte, dass im kaufmännischen Rechtsverkehr eine Gerichtsstandsklausel in AGB auch ohne ausdrückliche Klarstellung gegenüber Nichtkaufleuten als wirksam anzusehen ist. Die Klausel sei klar und eindeutig für den kaufmännischen Verkehr bestimmt, und es bestehe keine Verpflichtung, eine solche Einschränkung explizit zu formulieren. Die Auslegung der Klausel ergebe sich aus dem Kontext und dem typischen Verständnis im Handelsverkehr.

KI INHALT
Gerichtsstandsklausel in AGB bleibt auch ohne Hinweis auf Nichtkaufleute im kaufmännischen Verkehr wirksam.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Gerichtsstandsvereinbarung in AGB
Formularvertrag
FUNDSTELLE
NORM
§ 38 ZPO
§ 38 Abs. 1 ZPO
§ 9 AGBG
REDAKTION
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.02.1998
AKTENZEICHEN
5 U 267/96
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:1998:0203.5U267.96.0A
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
17.02.2021