Vorinstanzen OLG Köln, 25.08.2009 - I-24 U 154/08 -; LG Köln, 11.09.2008 - 29 O 102/07 -; vgl. auch NZG 11, 94 Anm. Langen
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Anleger nicht bereits grob fahrlässig handelt, wenn er einen Emissionsprospekt nicht liest und daduch die Beratung oder Auskünfte seines Anlageberaters/-vermittlers nicht überprüft. Eine grob fahrlässige Unkenntnis eines Beratungsfehlers oder einer falschen Auskunft liegt darin nicht automatisch.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Anleger könnte von seinem Anlageberater oder -vermittler Schadensersatz wegen eines Beratungsfehlers oder einer falschen Auskunft verlangen. Der Berater oder Vermittler könnte dem entgegenhalten, der Anleger habe grob fahrlässig gehandelt, weil er den Emissionsprospekt nicht gelesen und die Ratschläge daher nicht überprüft habe.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass allein das Unterlassen des Lesens des Emissionsprospekts nicht ausreicht, um eine grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers anzunehmen. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit kann dem Anleger daher nicht pauschal gemacht werden.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass das bloße Nichtlesen des Prospekts nicht automatisch als grob fahrlässig gewertet werden kann. Der Anleger darf sich grundsätzlich auf die Richtigkeit der Beratung und Auskünfte seines Anlageberaters oder -vermittlers verlassen, ohne jede Angabe selbst überprüfen zu müssen. Eine grob fahrlässige Unkenntnis setze vielmehr voraus, dass der Anleger die Unrichtigkeit der Beratung oder Auskunft bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen – was durch das bloße Nichtlesen des Prospekts nicht ohne Weiteres erfüllt ist.