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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Hamburg, 10.03.1959 - II 276/ 58 (V)

LEITSÄTZE

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Fazit: Der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters nach § 89b HGB unterliegt der Gewerbesteuer, sofern keine Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Betriebs oder eines Teilbetriebs vorliegt.

Zusammenfassung: a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) erhebt einen Ausgleichsanspruch (AA) gegen seinen Unternehmer nach § 89b HGB.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass dieser Ausgleichsanspruch der Gewerbesteuer unterliegt, wenn keine Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebs oder eines Teilbetriebs vorliegt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass der Ausgleichsanspruch in diesem Fall als Teil des gewerblichen Ertrags anzusehen ist und daher der Gewerbesteuer unterfällt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Anspruch im Rahmen einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe entsteht.

KI INHALT
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB unterliegt der Gewerbesteuer, sofern keine Betriebsveräußerung oder -aufgabe vorliegt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
AA des HV
Gewerbesteuerbarkeit der Ausgleichszahlung
FUNDSTELLE
EFG 60, 11
NORM
§ 89 b HGB
§ 7 GewStG
Abschn. 40 Abs. 2 Nr. 3 GewStR 1951
REDAKTION
GERICHT
FG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.03.1959
AKTENZEICHEN
II 276/ 58 (V)
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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