Vorinstanz LAG Hamm, 28.04.1971 - 1 Sa 131/71 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine unwirksame fristlose Kündigung des Arbeitnehmers (AN) unter bestimmten Voraussetzungen in ein Angebot zur sofortigen einverständlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses umgedeutet werden kann. Ob ein Aufhebungsvertrag zustande kommt, hängt vom mutmaßlichen Willen des Kündigenden und der bewussten Annahme durch den Kündigungsempfänger ab. Im konkreten Fall fehlt es an ausreichenden Feststellungen, daher wird die Sache zurückverwiesen.
Zusammenfassung der Entscheidung (BAG, 13.04.1972 – 2 AZR 243/71):
a) Wer will was von wem woraus?
- Arbeitnehmer (AN) hat eine fristlose Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber (AG) ausgesprochen, die sich später als unwirksam herausstellt, weil der geltend gemachte wichtige Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) nicht vorlag (z. B. irrtümliche Annahme, der AG habe ein Schreiben nicht beantwortet).
- Der AG "akzeptiert" die Kündigung, ohne klar zu erkennen, dass sie unwirksam ist.
- Streitpunkt: Ist das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung oder einen (stillschweigenden) Aufhebungsvertrag beendet? Kann der AN Gehaltsansprüche (§ 615 BGB) oder Schadensersatz (§ 628 Abs. 2 BGB) geltend machen?
b) Was hat das Gericht entschieden?
Keine automatische Beendigung durch unwirksame Kündigung:
- Eine fristlose Kündigung des AN beendet das Arbeitsverhältnis nur, wenn ein wichtiger Grund (§ 626 BGB) vorliegt. Hier fehlt es daran, da der AN irrtümlich von einem unbeantworteten Schreiben ausging.
- Der Tatrichter muss prüfen, ob der AN schlüssig Tatsachen vorgetragen hat, die eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung begründen.
Mögliche Umdeutung in einen Aufhebungsvertrag:
- Eine unwirksame fristlose Kündigung kann analog § 140 BGB in ein Angebot zur sofortigen Vertragsaufhebung umgedeutet werden, wenn:
- Der Kündigende (AN) mutmaßlich auch bei Kenntnis der Unwirksamkeit sofort aus dem Vertrag ausscheiden wollte.
- Der Kündigungsempfänger (AG) die Unwirksamkeit erkannt hat und das Angebot bewusst als rechtsgeschäftliche Willenserklärung annimmt.
- Eine bloße "Akzeptierung" der Kündigung durch den AG reicht nicht aus, wenn dieser nicht erkennen lässt, dass er die Unwirksamkeit erkannt und die Aufhebung gewollt hat.
Keine pauschale Annahme eines Aufhebungsvertrags:
- Die Umdeutung scheitert, wenn der AN die Kündigung sofort anficht und damit zu erkennen gibt, dass er nicht unter allen Umständen sofort ausscheiden wollte (z. B. Gehaltszahlung bis zur neuen Stelle oder bis Ablauf der Frist verlangt).
- Der AG muss klar und bewusst die Aufhebung wollen – eine bloße Bestätigung des Kündigungseingangs ist keine Annahmeerklärung.
Rechtsfolgen bei fehlendem Aufhebungsvertrag:
- Ist kein Aufhebungsvertrag zustande gekommen, endet das Arbeitsverhältnis nicht durch die unwirksame Kündigung.
- Der AN kann Gehaltsansprüche nach § 615 BGB (Annahmeverzug des AG) geltend machen, aber erst ab dem Zeitpunkt, in dem er die Kündigung anficht (da die Kündigung den Annahmeverzug zunächst beendet).
- Alternativ kommt ein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB in Betracht, wenn der AG die Kündigung veranlasst hat.
Zurückverweisung an das Berufungsgericht:
- Da die Vorinstanzen die Umdeutungsmöglichkeit und den Willen der Parteien nicht ausreichend geprüft haben, wird die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen.
c) Begründung des Gerichts:
Umdeutung nach § 140 BGB:
- Das Gericht stützt sich auf die Rechtsfigur der Umdeutung (analog § 140 BGB), wonach eine unwirksame Willenserklärung in eine andere (hier: Angebot auf Aufhebungsvertrag) umgedeutet werden kann, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Erklärenden entspricht.
Erfordernis des Erklärungsbewusstseins:
- Bei beiden Parteien muss Geschäftswille und Erklärungsbewusstsein vorliegen:
- Der AN muss sofort ausscheiden wollen, selbst wenn die Kündigung unwirksam ist.
- Der AG muss die Unwirksamkeit erkennen und die Kündigung als Angebot zur Aufhebung verstehen und annehmen.
Keine Fiktion der Zustimmung:
- Eine stillschweigende Annahme kann nicht fingiert werden. Der AG muss aktiv und bewusst handeln (z. B. durch klare Erklärung, das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen).
Prozessuale Hinweise:
- Der Tatrichter muss § 139 ZPO (Aufklärungspflicht) beachten und die Vorstellungen der Parteien genau würdigen.
- Eine Anfechtung der Kündigung durch den AN kann die Umdeutung erschweren, wenn daraus hervorgeht, dass er nicht unbedingt sofort ausscheiden wollte.
Kernaussage: Eine unwirksame fristlose Kündigung kann nur dann in einen Aufhebungsvertrag umgedeutet werden, wenn beide Parteien dies bewusst und gewollt tun. Bloße "Akzeptanz" reicht nicht. Im Zweifel ist das Arbeitsverhältnis nicht beendet, und der AN kann Gehaltsansprüche geltend machen. Die Sache wird zur weiteren Prüfung zurückverwiesen.