vgl. aber BGer, 03.12.1962, 08.08.1962; 10.12.1974
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesgericht (BGer) entscheidet in einem Fall über das anwendbare Recht für einen Vertretungsvertrag mit Alleinverkaufsrecht zwischen einer belgischen Firma und einem Schweizer Kaufmann. Der Vertrag wurde in der Schweiz abgeschlossen, ist aber in Belgien zu erfüllen. Das Gericht klärt, ob es sich um einen Kauf- oder Agenturvertrag handelt, und stellt fest, dass das anwendbare Recht ohne Rücksicht auf den hypothetischen Parteiwillen zu bestimmen ist. Grundsätzlich sind Entstehung und Wirkungen des Vertrags nach dem Recht des Landes zu beurteilen, mit dem der Vertrag den engsten räumlichen Zusammenhang aufweist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine belgische Firma und ein in der Schweiz ansässiger Kaufmann haben einen Vertretungsvertrag mit Alleinverkaufsrecht abgeschlossen. Streitig ist, welches Recht auf diesen Vertrag anwendbar ist. Die Parteien streiten sich insbesondere darüber, ob es sich um einen Kauf- oder Agenturvertrag handelt und welches Recht daher maßgeblich ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesgericht entscheidet, dass das anwendbare Recht ohne Rücksicht auf den hypothetischen Parteiwillen zu bestimmen ist. Es stellt fest, dass Entstehung und Wirkungen des Vertrags nach dem Recht des Landes zu beurteilen sind, mit dem der Vertrag den engsten räumlichen Zusammenhang aufweist.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass grundsätzlich die Entstehung und die Wirkungen eines Vertrags nach ein und demselben Recht zu beurteilen sind. Dies ist entweder das von den Parteien ausdrücklich bezeichnete Recht oder, falls eine solche Bezeichnung fehlt, das Recht des Landes, mit dem der Vertrag den engsten räumlichen Zusammenhang hat. Dabei sind Vorbehalte zu beachten. Im vorliegenden Fall wurde der Vertrag zwar in der Schweiz abgeschlossen, ist aber in Belgien zu erfüllen, was für die Bestimmung des anwendbaren Rechts relevant ist.