Vorinstanzen LAG Niedersachsen, 27.03.1979 - 2 TaBV 9/77 -; ArbG Celle, 16.12.1976 - 1 BV 28/75 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung einer Dienstreiseordnung durch den Arbeitgeber hat, die Regelungen zur Erstattung von Dienstreisekosten sowie Genehmigungs- und Abrechnungsverfahren enthält.
a) Wer will was von wem woraus? Der Betriebsrat begehrt ein Mitbestimmungsrecht gegenüber dem Arbeitgeber bei der Einführung einer Dienstreiseordnung, die Regelungen zu Reisekostenerstattung und Abrechnungsprozessen enthält. Rechtsgrundlage wäre hier § 87 Abs. 1 BetrVG (Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Anspruch des Betriebsrats abgelehnt und festgestellt, dass kein Mitbestimmungsrecht besteht.
c) Begründung des Gerichts: Die Dienstreiseordnung betrifft keine sozialen Angelegenheiten i. S. d. § 87 Abs. 1 BetrVG, sondern ist eine rein organisatorische Regelung der betriebsinternen Abläufe. Die Erstattung von Reisekosten und die Abrechnungsverfahren sind keine Arbeitsbedingungen, die der Mitbestimmung unterliegen, sondern betreffen die Ausgestaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitgebers (z. B. aus § 670 BGB). Solche Regelungen fallen in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers.