Vorinstanz LG Köln, 21.12.1995 - 81 O 165/95 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln entschied, dass ein Automobilhersteller nach Beendigung der Vertragsbeziehung mit einem Vertragshändler (VH) die Kundenadressen (aus vorherigen Neufahrzeugkäufen) für eigene Werbung nutzen darf – auch unter Nennung des neuen zuständigen Händlers – sofern keine abweichende Vereinbarung besteht.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Automobilhersteller möchte nach Beendigung der Zusammenarbeit mit einem Vertragshändler (VH) die Namen und Adressen der Kunden, die über diesen VH Neufahrzeuge erworben haben, für eigene Werbezwecke (z. B. für Neuwagenkäufe) nutzen und dabei den neuen, nun zuständigen VH namentlich nennen. Der ehemalige VH könnte dies als wettbewerbswidrig beanstanden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln urteilte, dass der Hersteller diese Kundendaten ohne ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung für Werbung verwenden darf – inklusive der Nennung des neuen VH. Ein wettbewerbsrechtliches Hindernis besteht nicht.
c) Begründung des Gerichts: Die Kundendaten stellen für den Hersteller einen besonderen wirtschaftlichen Wert dar, da sie potenzielle Wiederkäufer identifizieren. Da keine vertragliche Regelung die Nutzung nach Vertragsende untersagt, überwiegt das Interesse des Herstellers an der Kundenansprache. Die Nennung des neuen VH ist dabei zulässig, da sie der Information der Kunden dient.