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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamburg, 10.11.1922 - V.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg entscheidet, dass ein Unternehmer (U) einem Handelsvertreter (HV) keine Provision schuldet, wenn dieser nur "freibleibend" Aufträge einholen darf und der U den Auftrag nicht ausführt. Ein Handelsbrauch, der hier eine Provisionspflicht begründen würde, besteht nicht. Ein Schadensersatzanspruch des HV gegen den U kommt nur in Betracht, wenn der U ohne gerechtfertigten Grund die Interessen des HV verletzt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) begehrt von dem Unternehmer (U) die Zahlung einer Provision für einen eingehenden Auftrag. Der HV war jedoch nur befugt, Aufträge "freibleibend" (d. h. ohne verbindliche Annahmeverpflichtung für den U) einzuholen. Der U hat den Auftrag nicht ausgeführt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg verneint eine Provisionspflicht des U. Zudem besteht kein Handelsbrauch, der eine Provisionspflicht in solchen Fällen begründen würde. Ein Schadensersatzanspruch des HV gegen den U ist nur dann denkbar, wenn der U die Interessen des HV ohne gerechtfertigten Grund verletzt hat.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die "freibleibende" Auftragserteilung bedeutet, dass der U nicht zur Ausführung verpflichtet ist. Daher entfällt die Provisionspflicht.
  • Ein Handelsbrauch, der eine Provisionspflicht bei Nichtmitteilung über die Annahme oder Ablehnung des Auftrags vorsieht, widerspräche der Natur der "freibleibenden" Vereinbarung.
  • Für einen Schadensersatzanspruch des HV müsste der U schuldhaft gegen seine Interessenverpflichtung verstoßen haben, was im Einzelfall zu prüfen ist.
KI INHALT
Provisionspflicht entfällt bei „freibleibenden“ Aufträgen; Schadensersatz nur bei ungerechtfertigter Interessenverletzung. Kein Handelsbrauch für Provisionspflicht bei Nichtmitteilung der Annahme.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
bedingtes Geschäft
freibleibendes Angebot
freibleibende Aufträge
FUNDSTELLE
Recht 23, Sp. 140, Nr. 530
HansGZ 23, Nr. 23
NORM
§ 88 HGB 1897
§ 87 Abs. 1 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.11.1922
AKTENZEICHEN
V.
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
17.03.2026 09:57:38