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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine fristlose Kündigung eines Vertriebsvertrages aus wichtigem Grund auch dann möglich ist, wenn beide Parteien das Vertrauensverhältnis zerstört haben und keine überwiegende Schuld einer Seite feststellbar ist. Maßgeblich ist eine umfassende Würdigung, ob die Vertragsverletzung des Gegners so schwer wiegt, dass dem Kündigenden ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Verschulden ist dabei nicht entscheidend.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Hersteller (Kläger) möchte einen Vertriebsvertrag mit einem Vertriebspartner (Beklagter) fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Der Streit entzündet sich an der Frage, ob die Kündigung berechtigt ist, obwohl beide Seiten durch ihr Verhalten das Vertrauensverhältnis zerstört haben und keine Seite überwiegende Schuld trägt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund auch in Fällen möglich ist, in denen beide Parteien das Vertrauensverhältnis zerstört haben und keine überwiegende Verursachung durch eine Seite festgestellt werden kann. Entscheidend ist, ob die Vertragsverletzung des Gegners so schwer wiegt, dass dem Kündigenden ein weiteres Festhalten am Vertrag nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht betont, dass der Hersteller sich durch die Übertragung des Verkaufs seiner Erzeugnisse in die Hände des Vertriebspartners begibt und daher von dessen Einsatz und gutem Willen abhängig ist. In Fällen, in denen die Vertragsverletzungen beider Seiten eng miteinander verknüpft sind oder das Verhalten einer Seite eine Reaktion auf eine vorherige Vertragsverletzung der anderen darstellt, ist eine besonders sorgfältige und umfassende Würdigung erforderlich. Dabei kommt es nicht auf das Verschulden eines Vertragspartners an, sondern darauf, ob die Vertragsverletzung des Gegners so schwer wiegt, dass ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.