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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Celle, 28.02.2006 - 11 U 302/05 – BHW 5 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Hannover - 24 O 79/04 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle entscheidet, dass der Wert der Beschwer bei Rechtsmitteln gegen Auskunfts-, Rechnungslegungs- oder Einsichtnahmeansprüche nicht nach dem Wert des Anspruchs selbst, sondern nach dem Aufwand für dessen Erfüllung (Zeit/Kosten) sowie einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten zu bemessen ist. Im konkreten Fall schätzt das Gericht den Aufwand für die Auskunftserteilung über Provisionen auf maximal 600 € und verwirft die unbelegte Behauptung des Unternehmers (U) über höhere Kosten.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) – eine große Bausparkasse – wurde zur Erteilung von Auskunft über Provisionen eines Bezirksleitergebietes für sechs Monate verurteilt. Der U legte gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel ein. Streitig war der Wert der Beschwer, der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 511 Abs. 3 ZPO (Mindestwert von 600 €) relevant ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Celle bestätigt, dass der Wert der Beschwer nicht nach dem Wert des Auskunftsanspruchs selbst, sondern nach dem tatsächlichen Aufwand (Zeit und Kosten) für die Erfüllung der Auskunftspflicht sowie einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des U zu bestimmen ist. Im vorliegenden Fall schätzt das Gericht den Aufwand auf höchstens 600 €, da die Daten elektronisch verfügbar sind und der U als große Bausparkasse über effiziente Abrechnungssysteme verfügt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der Aufwand für die Auskunftserteilung ist aufgrund moderner Datenverarbeitung gering.
  • Die Provisionsabrechnungen liegen beim U ohnehin vor, sodass keine aufwendige Neuerstellung erforderlich ist.
  • Die Behauptung des U, die Erstellung der Abrechnung erfordere 2,5 Personentage, ist unsubstanziert und dient nur dem Zweck, den Mindestwert des § 511 Abs. 3 ZPO zu überschreiten. Solche reinen Prozessbehauptungen ohne Nachweis sind nicht zu berücksichtigen.

Rechtsgrundlage: § 511 Abs. 3 ZPO (Zulässigkeit der Berufung bei einem Wert der Beschwer über 600 €).

KI INHALT
Der Wert der Beschwer bei Rechtsmitteln gegen Auskunfts-, Rechnungslegungs- oder Einsichtspflichten bemisst sich nach Aufwand und Geheimhaltungsinteresse, nicht nach dem Auskunftswert. Im konkreten Fall wird der Aufwand für eine 6-monatige Provisionsauskunft auf max. 600 € geschätzt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
BHW 5
STICHWORT
Wert der Beschwer
Provisionszahlung für entzogenes Betreuungsgebiet
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 522 Abs. 1 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Celle
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
28.02.2006
AKTENZEICHEN
11 U 302/05
ECLI
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
09.07.2020