Vorinstanz LG Nürnberg-Fürth, 17.12.2001 - 12 O 5254/01 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Nürnberg entschied am 27.06.2002 (Az. 13 U 451/02), dass ein stillschweigend geschlossener Beratungsvertrag über den Kauf einer gebrauchten Immobilie als Steuersparmodell vorlag und der Berater wegen Pflichtverletzung haftet. Das Gericht bejahte einen Schadensersatzanspruch des Käufers, da der Berater seine Aufklärungspflichten über die steuerlichen Risiken nicht erfüllt hatte.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Käufer (Kläger) verlangt Schadensersatz von einem Berater (Beklagter) aus einem stillschweigend zustande gekommenen Beratungsvertrag. Der Berater hatte den Kläger beim Kauf einer gebrauchten Immobilie als Steuersparmodell beraten. Der Kläger wirft dem Berater vor, seine Pflichten aus diesem Vertrag verletzt zu haben, indem er nicht ausreichend über steuerliche Risiken aufgeklärt habe.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Nürnberg hat die Haftung des Beraters wegen Pflichtverletzung bejaht und den Schadensersatzanspruch des Käufers für begründet erachtet. Der Berater muss dem Kläger daher den entstandenen Schaden ersetzen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sah einen stillschweigenden Beratungsvertrag als gegeben an, da der Berater eine spezifische Expertise für Steuersparmodelle hatte und der Kläger sich auf diese Beratung verlassen konnte. Die Pflichtverletzung lag darin, dass der Berater den Kläger nicht ausreichend über die steuerlichen Risiken des Immobilienkaufs informiert hatte. Diese Aufklärungspflicht ergab sich aus dem Beratungsvertrag. Da der Kläger ohne diese Information den Kauf nicht oder nicht in dieser Form getätigt hätte, war der Schadensersatzanspruch gerechtfertigt.