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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Berlin, 09.02.2000 - 28 O 321/99

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass ein Reisebüro, das im Rahmen eines Agenturvertrags Versicherungsverträge für einen Versicherer vermittelt, in der Regel nicht selbst für Vermittlungsfehler gegenüber dem Reisekunden haftet.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Reisekunde könnte Schadensersatz von einem Reisebüro verlangen, weil dieses bei der Vermittlung einer Reiseversicherung einen Fehler begangen hat (z. B. falsche Beratung oder unvollständige Informationen). Der Anspruch könnte sich aus einem vermeintlichen Vertrags- oder Deliktsverhältnis zwischen Reisebüro und Kunde ergeben.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Berlin hat klargestellt, dass das Reisebüro nicht für Vermittlungsfehler gegenüber dem Reisekunden haftet, wenn es die Versicherungsverträge im Rahmen eines Agenturvertrags mit dem Versicherer vermittelt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass das Reisebüro in diesem Fall nicht als eigenständiger Vertragspartner des Kunden auftritt, sondern lediglich als Vermittler im Auftrag des Versicherers. Die vertragliche Beziehung besteht daher primär zwischen dem Versicherer und dem Kunden. Das Reisebüro handelt als Erfüllungsgehilfe des Versicherers (§ 278 BGB), sodass eine direkte Haftung gegenüber dem Kunden ausscheidet, sofern keine besonderen Umstände (z. B. eigene Garantieerklärungen des Reisebüros) vorliegen.

KI INHALT
Reisebüro haftet nicht für Vermittlungsfehler bei Versicherungsverträgen mit Reisekunden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des VV
Reisebüro
Beratungsfehler
NORM
§ 276 BGB
REDAKTION
GERICHT
LG Berlin
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.02.2000
AKTENZEICHEN
28 O 321/99
ECLI
ECLI:DE:LGBE:2000:0209.28O321.99.0A
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
19.01.2021