vgl. auch DB 68, 1169
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entschied am 08.10.1968 (4 U 109/68), dass ein Unternehmen nicht einseitig einen Hausbesuch eines Vertreters anstelle der im Gutschein versprochenen Übersendung eines Werbekatalogs anbieten darf. Die Klage des Kunden auf Erfüllung der ursprünglichen Zusicherung (Katalogübersendung) wurde stattgegeben, da die Abweichung vom Versprechen eine unzulässige Vertragsänderung darstellt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kunde (Kläger) verlangt von einem Unternehmen (Beklagter) die Erfüllung einer Zusicherung: die Übersendung eines Werbekatalogs, die ihm in einem Gutschein versprochen wurde. Das Unternehmen bot stattdessen einen Hausbesuch eines Vertreters an.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm verurteilte das Unternehmen zur Erfüllung der ursprünglichen Zusicherung, also zur Übersendung des Werbekatalogs. Der Hausbesuch des Vertreters wurde als unzureichende Alternative abgewiesen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sah in der einseitigen Änderung der Leistung (Hausbesuch statt Katalog) eine unzulässige Abweichung vom vertraglichen Versprechen. Der Kunde habe einen Anspruch auf die genau zugesagte Leistung (Katalog), da der Gutschein eine verbindliche Zusicherung darstelle. Eine einseitige Substitution durch das Unternehmen sei nicht gestattet, da dies die Rechte des Kunden aus dem Gutschein beeinträchtige.