Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 08.10.1968 - 4 U 109/68

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. auch DB 68, 1169

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entschied am 08.10.1968 (4 U 109/68), dass ein Unternehmen nicht einseitig einen Hausbesuch eines Vertreters anstelle der im Gutschein versprochenen Übersendung eines Werbekatalogs anbieten darf. Die Klage des Kunden auf Erfüllung der ursprünglichen Zusicherung (Katalogübersendung) wurde stattgegeben, da die Abweichung vom Versprechen eine unzulässige Vertragsänderung darstellt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Kunde (Kläger) verlangt von einem Unternehmen (Beklagter) die Erfüllung einer Zusicherung: die Übersendung eines Werbekatalogs, die ihm in einem Gutschein versprochen wurde. Das Unternehmen bot stattdessen einen Hausbesuch eines Vertreters an.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm verurteilte das Unternehmen zur Erfüllung der ursprünglichen Zusicherung, also zur Übersendung des Werbekatalogs. Der Hausbesuch des Vertreters wurde als unzureichende Alternative abgewiesen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sah in der einseitigen Änderung der Leistung (Hausbesuch statt Katalog) eine unzulässige Abweichung vom vertraglichen Versprechen. Der Kunde habe einen Anspruch auf die genau zugesagte Leistung (Katalog), da der Gutschein eine verbindliche Zusicherung darstelle. Eine einseitige Substitution durch das Unternehmen sei nicht gestattet, da dies die Rechte des Kunden aus dem Gutschein beeinträchtige.

KI INHALT
Hausbesuch eines Vertreters statt zugesagter Katalogübersendung – OLG Hamm zur Vertragserfüllung bei Werbegutscheinen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vertreterbesuch
FUNDSTELLE
DB 68, 2028
NORM
§ 1 UWG
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.10.1968
AKTENZEICHEN
4 U 109/68
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG