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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BMF, 28.02.2000 - IV D 2 - S 7167 - 2/00

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) entscheidet, dass Bestandspflegeleistungen eines Versicherungsmaklers (VM) – wie nachwirkende Vertragsbetreuung für bereits vermittelte Lebensversicherungen – als berufstypisch gelten und daher nach § 4 Nr. 11 UStG umsatzsteuerfrei sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsmakler (VM) erbringt Bestandspflegeleistungen (z. B. Unterstützung bei Vertragsänderungen oder -abwicklungen) für bereits vermittelte Lebensversicherungsverträge und erhält dafür eine Bestandspflegeprovision. Er begehrt die Steuerfreiheit dieser Leistungen nach § 4 Nr. 11 UStG (Umsatzsteuergesetz).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BMF bestätigt, dass solche Bestandspflegeleistungen als berufstypische Tätigkeit eines VM anzusehen sind und daher umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 11 UStG sind.

c) Begründung des Gerichts: Die berufstypische Tätigkeit eines VM besteht hauptsächlich in der Vermittlung von Verträgen. Da die Bestandspflege (z. B. nachwirkende Betreuung vermittelter Verträge) eng mit dieser Kerntätigkeit verbunden ist, fällt sie ebenfalls unter die Steuerbefreiung. Die Leistungen sind somit als untrennbarer Teil der Maklertätigkeit anzusehen.

KI INHALT
Bestandspflegeleistungen von Versicherungsmaklern, wie nachwirkende Vertragsbetreuung, sind berufstypisch und nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Bestandspflegeprovision des VM
Umsatzsteuerbarkeit
FUNDSTELLE
BB 00, 812
DB 00, 649
UR 00, 219
NORM
§ 4 Nr. 11 UStG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BMF
SPRUCHTYP
Schreiben
DATUM
28.02.2000
AKTENZEICHEN
IV D 2 - S 7167 - 2/00
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
19.01.2021