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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) entscheidet, dass Bestandspflegeleistungen eines Versicherungsmaklers (VM) – wie nachwirkende Vertragsbetreuung für bereits vermittelte Lebensversicherungen – als berufstypisch gelten und daher nach § 4 Nr. 11 UStG umsatzsteuerfrei sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsmakler (VM) erbringt Bestandspflegeleistungen (z. B. Unterstützung bei Vertragsänderungen oder -abwicklungen) für bereits vermittelte Lebensversicherungsverträge und erhält dafür eine Bestandspflegeprovision. Er begehrt die Steuerfreiheit dieser Leistungen nach § 4 Nr. 11 UStG (Umsatzsteuergesetz).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BMF bestätigt, dass solche Bestandspflegeleistungen als berufstypische Tätigkeit eines VM anzusehen sind und daher umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 11 UStG sind.
c) Begründung des Gerichts: Die berufstypische Tätigkeit eines VM besteht hauptsächlich in der Vermittlung von Verträgen. Da die Bestandspflege (z. B. nachwirkende Betreuung vermittelter Verträge) eng mit dieser Kerntätigkeit verbunden ist, fällt sie ebenfalls unter die Steuerbefreiung. Die Leistungen sind somit als untrennbarer Teil der Maklertätigkeit anzusehen.