Fazit/Kurzzusammenfassung:
Der BGH entscheidet, dass eine Kündigung klar und unmissverständlich sein muss, wobei es auf den objektiven Erklärungstatbestand ankommt. Eine Kündigung ist unwirksam, wenn ihr Wirksamwerden von einem ungewissen künftigen Ereignis abhängig gemacht wird, selbst wenn der Kündigende mit dessen Eintritt rechnet.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
Ein Kündigender (z. B. Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) möchte ein Vertragsverhältnis (hier: Arbeitsverhältnis) durch eine Kündigungserklärung beenden. Der Empfänger der Kündigung (Vertragspartner) wendet sich ggf. gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung, weil sie nicht eindeutig ist.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Kündigung nur dann wirksam ist, wenn sie unmissverständlich und bestimmt ist. Insbesonders muss der Zeitpunkt des Vertragsendes klar erkennbar sein. Eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie von einem künftigen, ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird – selbst wenn der Kündigende damit rechnet, dass dieses Ereignis eintreten wird.
c) Begründung des Gerichts:
- Objektiver Maßstab: Es kommt nicht auf den inneren Willen des Kündigenden oder des Empfängers an, sondern auf den objektiven Erklärungstatbestand (d. h., wie ein vernünftiger Dritter die Erklärung versteht).
- Eindeutigkeit: Die Kündigung muss jeden Zweifel ausschließen, dass der Kündigende das Vertragsverhältnis zum genannten Termin beenden will (auch bei einer Änderungskündigung).
- Bestimmtheit des Zeitpunkts: Der Kündigungstermin muss klar sein. Eine Abhängigkeit von einem unsicheren zukünftigen Ereignis (z. B. "falls Projekt X abgeschlossen ist") macht die Kündigung unwirksam, da der Zeitpunkt dann nicht hinreichend bestimmt ist.