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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH bestätigt, dass ein Handelsvertreter (HV) und ein Unternehmer (U) vertraglich vereinbaren können, dass der HV auch nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses Provision für weitere Aufträge bestimmter, von ihm geworbener Kunden erhält. Eine solche Regelung ist nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässig und wird durch § 87 HGB nicht ausgeschlossen.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt von einem Unternehmer (U) die Zahlung von Provisionen für Geschäfte, die der U nach Beendigung des Handelsvertretervertrags (HVV) mit Kunden abschließt, die der HV zuvor für den U gewonnen hat. Der Anspruch stützt sich auf eine vertragliche Vereinbarung zwischen HV und U.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass eine solche vertragliche Vereinbarung, die dem HV Provisionszahlungen über das Ende des HVV hinaus für Geschäfte mit von ihm geworbenen Kunden zusichert, wirksam ist. Die Vorschriften des § 87 HGB stehen einer solchen Regelung nicht entgegen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit: Die Parteien eines HVV können frei vereinbaren, dass der HV auch nach Vertragsende Provisionen für Folgegeschäfte mit bestimmten Kunden erhält. Solche Abreden sind als „besonderer Art“ zulässig und werden durch das HGB nicht ausgeschlossen. Zudem betont der BGH, dass eine ergänzende Vertragsauslegung nicht zur freien Rechtsschöpfung berechtigt. Eine Provisionsfortzahlungspflicht kann daher nicht allein mit der Begründung angenommen werden, die Tätigkeit des HV sei bis zu einem bestimmten Zeitpunkt „angemessen abgegolten“ – hierfür bedarf es einer klaren vertraglichen Grundlage oder einer nachvollziehbaren Begründung.