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ERGEBNISVORSCHLÄGE

EuGH, 22.04.1993 - T-9/92 – Eco System –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet in der Rechtssache T-9/92 – Eco System, dass auch ein gewerbsmäßiger Vermittler, der im Namen und für Rechnung des Endverbrauchers handelt, als "Vermittler" im Sinne von Art. 3 Nr. 11 der Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) 123/85 gelten kann – vorausgesetzt, er schließt den Kaufvertrag mit dem Vertragshändler (VH) aufgrund einer vorherigen schriftlichen Bevollmächtigung ab und der Endverbraucher trägt das Preis-, Liefer- und Gewährleistungsrisiko.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Beteiligte: Ein gewerbsmäßiger Vermittler (hier: Eco System) streitet mit der EU-Kommission über die Auslegung von Art. 3 Nr. 11 der GVO 123/85, die bestimmte Freistellungen im Kartellrecht regelt. - Anliegen: Der Vermittler möchte als "Vermittler" im Sinne der Verordnung anerkannt werden, um in den Genuss der kartellrechtlichen Freistellung zu kommen. - Rechtsgrundlage: Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) 123/85, insbesondere die Definition des Vermittlerbegriffs in Art. 3 Nr. 11.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH bestätigt, dass auch ein gewerbsmäßiger Akteur als Vermittler i. S. d. GVO gelten kann, wenn: - Er im Namen und für Rechnung des Endverbrauchers handelt, - der Kaufvertrag mit dem Vertragshändler (VH) auf Grundlage einer vorherigen schriftlichen Bevollmächtigung geschlossen wird, - der Endverbraucher das Preis-, Liefer- und Gewährleistungsrisiko trägt.

c) Begründung des Gerichts: Der EuGH legt die Definition des Vermittlers in Art. 3 Nr. 11 GVO 123/85 funktional aus. Entscheidend ist nicht die gewerbliche Tätigkeit an sich, sondern die Rolle im Vertragsverhältnis: - Der Vermittler agiert nicht im eigenen Namen, sondern als Stellvertreter des Endverbrauchers. - Die Risikotragung durch den Endverbraucher unterstreicht, dass der Vermittler keine eigene Vertragspartei ist. - Die schriftliche Bevollmächtigung sichert die Transparenz und Rechtssicherheit der Vermittlertätigkeit.


Kernaussage: Der EuGH erweitert den Vermittlerbegriff der GVO 123/85 auf gewerbliche Akteure, sofern sie die genannten Voraussetzungen (Stellvertretung, Risikotragung durch den Endverbraucher, schriftliche Vollmacht) erfüllen. Die Entscheidung betont die funktionale Auslegung der Verordnung.

KI INHALT
Vermittler nach Art. 3 Nr. 11 GVO 123/85 kann auch sein, wer gewerbsmäßig für eine Marke wirbt und mit schriftlicher Vollmacht im Namen des Endverbrauchers Kaufverträge mit dem VH abschließt, wobei der Verbraucher das Preis-, Liefer- und Gewährleistungsrisiko trägt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Eco System
STICHWORT
Nichtlieferung von Vermittlern
Grenzen selektiver Kfz-Vertriebssysteme im Binnenmarkt
FUNDSTELLE
DB 93, 1510
EWiR Art. 85 EGV 1/93, 681 m. Anm. Reich
NORM
Art. 85 EGV
REDAKTION
Evers
GERICHT
EuGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.04.1993
AKTENZEICHEN
T-9/92
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
24.01.2019