Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet in der Rechtssache T-9/92 – Eco System, dass auch ein gewerbsmäßiger Vermittler, der im Namen und für Rechnung des Endverbrauchers handelt, als "Vermittler" im Sinne von Art. 3 Nr. 11 der Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) 123/85 gelten kann – vorausgesetzt, er schließt den Kaufvertrag mit dem Vertragshändler (VH) aufgrund einer vorherigen schriftlichen Bevollmächtigung ab und der Endverbraucher trägt das Preis-, Liefer- und Gewährleistungsrisiko.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Beteiligte: Ein gewerbsmäßiger Vermittler (hier: Eco System) streitet mit der EU-Kommission über die Auslegung von Art. 3 Nr. 11 der GVO 123/85, die bestimmte Freistellungen im Kartellrecht regelt. - Anliegen: Der Vermittler möchte als "Vermittler" im Sinne der Verordnung anerkannt werden, um in den Genuss der kartellrechtlichen Freistellung zu kommen. - Rechtsgrundlage: Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) 123/85, insbesondere die Definition des Vermittlerbegriffs in Art. 3 Nr. 11.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH bestätigt, dass auch ein gewerbsmäßiger Akteur als Vermittler i. S. d. GVO gelten kann, wenn: - Er im Namen und für Rechnung des Endverbrauchers handelt, - der Kaufvertrag mit dem Vertragshändler (VH) auf Grundlage einer vorherigen schriftlichen Bevollmächtigung geschlossen wird, - der Endverbraucher das Preis-, Liefer- und Gewährleistungsrisiko trägt.
c) Begründung des Gerichts: Der EuGH legt die Definition des Vermittlers in Art. 3 Nr. 11 GVO 123/85 funktional aus. Entscheidend ist nicht die gewerbliche Tätigkeit an sich, sondern die Rolle im Vertragsverhältnis: - Der Vermittler agiert nicht im eigenen Namen, sondern als Stellvertreter des Endverbrauchers. - Die Risikotragung durch den Endverbraucher unterstreicht, dass der Vermittler keine eigene Vertragspartei ist. - Die schriftliche Bevollmächtigung sichert die Transparenz und Rechtssicherheit der Vermittlertätigkeit.
Kernaussage: Der EuGH erweitert den Vermittlerbegriff der GVO 123/85 auf gewerbliche Akteure, sofern sie die genannten Voraussetzungen (Stellvertretung, Risikotragung durch den Endverbraucher, schriftliche Vollmacht) erfüllen. Die Entscheidung betont die funktionale Auslegung der Verordnung.