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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass Ansprüche eines Handelsvertreters (HV) gegen seinen Unternehmer (U) auf Ersatz von Auslagen bis zum Inkrafttreten der HGB-Änderung 1953 nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 BGB verjährten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von seinem Unternehmer (U) den Ersatz von Auslagen. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus dem zwischen ihnen bestehenden Handelsvertreterverhältnis (damals geregelt im HGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt klar, dass die Verjährung solcher Auslagenersatzansprüche bis zum 06.08.1953 (Inkrafttreten des HGB-Änderungsgesetzes) nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 BGB zu beurteilen ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die bis dahin geltende Rechtslage. Vor der HGB-Novelle 1953 unterlagen Ansprüche von Handelsvertretern gegen Unternehmer auf Auslagenersatz der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 BGB, da es sich um Ansprüche aus einem kaufmännischen Geschäftsbetrieb handelte. Erst mit der HGB-Änderung wurden spezifischere Regelungen für Handelsvertreter eingeführt.