Vorinstanzen LAG Rheinland-Pfalz, 28.01.1991 - 9 Sa 816/90 -; ArbG Ludwigshafen, 30.05.1990 - 3 Ca 261/90 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine Kündigung durch leitende Angestellte (Prokuristen) auch ohne ausdrücklichen Vollmachtsnachweis wirksam ist, wenn die Prokura im Handelsregister eingetragen ist. Der Arbeitnehmer kann die Kündigung nicht wegen fehlender Vollmacht zurückweisen, und das Unterlassen des Prokura-Hinweises auf dem Schreiben macht die Kündigung nicht unwirksam.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) möchte die Kündigung durch zwei leitende Angestellte des Unternehmers (U) wegen fehlender Vollmacht (kein Nachweis der Prokura auf dem Kündigungsschreiben) zurückweisen (§ 174 BGB). Der U beruft sich darauf, dass die Prokura im Handelsregister eingetragen ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass der AN die Kündigung nicht erfolgreich zurückweisen kann, selbst wenn die Prokuristen im Kündigungsschreiben nicht auf ihre Prokura hingewiesen haben. Die Kündigung bleibt wirksam.
c) Begründung des Gerichts:
Handelsregistereintrag genügt: Nach § 15 Abs. 2 HGB muss ein Dritter (hier der AN) die eingetragene Prokura gegen sich gelten lassen. Diese Regel gilt auch für § 174 S. 2 BGB, sodass der AN die Kündigung nicht wegen fehlender Vollmachtsurkunde zurückweisen kann.
Fehlender Prokura-Hinweis ist unschädlich: Der obligatorische Hinweis auf die Prokura (§ 51 HGB) ist eine reine Ordnungsvorschrift. Ihr Verstoß führt nicht zur Nichtigkeit der Kündigung (§ 134 BGB). Die Kündigung bleibt also trotz unterlassenen Hinweises wirksam.