rkr.; Vorinstanz SG Frankfurt/Main 22.04.2003 - S 30/9/KR-791/01 -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorlägen; das BSG hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 01.12.2005 - B 12 RA 10/05 B - nicht zur Entscheidung angenommen
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landessozialgericht Hessen entschied, dass ein selbstständiger Versicherungsvertreter (VV) nur dann als „im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig“ i. S. d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (rentenversicherungspflichtig als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger) gilt, wenn er rechtlich oder wirtschaftlich von einem einzigen Auftraggeber abhängig ist. Diese Abhängigkeit ist konkret im Einzelfall zu prüfen, nicht abstrakt anhand der Konzernstruktur. Auftraggeber sind dabei nur arbeitgeberähnliche Positionen (z. B. Versicherungsunternehmen), nicht die Versicherungsnehmer. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit liegt vor, wenn z. B. Verträge mit anderen Konzernunternehmen rechtlich an den Hauptvertrag gekoppelt sind oder Provisionen nur gegenüber einem Unternehmen bestehen. Kosten des Vorverfahrens sind nicht erstattungsfähig, wenn der Rentenversicherungsträger nach schlüssigem Vortrag des VV sofort anerkennt, dass keine Versicherungspflicht besteht.
Detaillierte Zusammenfassung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Ein selbstständiger Handelsvertreter (HV)/Versicherungsvertreter (VV) klagt gegen den Rentenversicherungsträger.
- Streitgegenstand: Der VV wendet sich gegen die Einstufung seiner Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit).
- Rechtsgrundlage: Sozialrechtliche Frage, ob der VV „im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber“ tätig ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigte, dass der VV nicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI einzustufen ist, da er nicht rechtlich oder wirtschaftlich im Wesentlichen von einem einzigen Auftraggeber abhängig war. Zudem entschied es, dass dem VV keine außergerichtlichen Kosten des Vorverfahrens zu erstatten sind, da der Rentenversicherungsträger nach schlüssigem Vortrag des VV (Beschäftigung von Arbeitnehmern) unverzüglich anerkannt hatte, dass keine Versicherungspflicht besteht.
c) Begründung des Gerichts:
Abhängigkeit von einem Auftraggeber:
- Die Abhängigkeit ist konkret im Einzelfall zu prüfen, nicht pauschal aufgrund der Konzernstruktur.
- Rechtliche Bindung: Liegt vor, wenn Verträge mit anderen Unternehmen (z. B. Banken) rechtlich an den Hauptvertrag (z. B. mit einem Versicherungsunternehmen) gekoppelt sind (z. B. automatische Beendigung bei Kündigung des Hauptvertrags).
- Wirtschaftliche Bindung: Liegt vor, wenn Provisionsansprüche nur gegenüber einem Unternehmen bestehen, selbst wenn der VV für mehrere Konzernunternehmen vermittelt.
Auftraggeber i. S. d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI:
- Nur arbeitgeberähnliche Positionen (z. B. Versicherungsunternehmen) zählen als Auftraggeber.
- Versicherungsnehmer (VN) scheiden aus, da sie keine arbeitgeberähnliche Rolle einnehmen und der VV für sie nicht direkt tätig wird (Vertragspartner ist das Versicherungsunternehmen).
Kosten des Vorverfahrens:
- Kein Erstattungsanspruch, wenn der Rentenversicherungsträger sofort anerkennt, dass keine Versicherungspflicht besteht, nachdem der VV schlüssig vorgetragen hat, dass er Arbeitnehmer beschäftigt (und damit die Grenze des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI überschreitet).
- Voraussetzung: Der Träger hat unverzüglich geprüft und das Anerkenntnis abgegeben, ohne dass weitere Ermittlungen nötig waren.
Kernaussage: Die Entscheidung klärt, unter welchen Bedingungen ein selbstständiger Versicherungsvertreter als wirtschaftlich abhängig von einem Auftraggeber gilt und damit rentenversicherungspflichtig ist. Maßgeblich sind die konkreten Vertragsbeziehungen und die Provisionsregelungen, nicht die bloße Zugehörigkeit zu einem Konzern. Zudem werden die Grenzen für Kostenerstattungsansprüche im Sozialgerichtsverfahren aufgezeigt.