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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 28.10.1954 - 2 W 158/54

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass nur notwendige Prozesskosten nach § 91 ZPO erstattungsfähig sind. Kosten für Vergleichsverhandlungen mit Verbandsgeschäftsführern oder übermäßige Anwaltsbesuche sind nicht erstattbar, während Fahrtkosten zu Beweisterminen (auch mit dem Pkw) erstattet werden können, wenn sie verhältnismäßig sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt die Erstattung verschiedener Kosten (u. a. Reisekosten für Vergleichsverhandlungen, Anwaltsbesuche und Fahrten zum Gericht) von der Gegenpartei im Rahmen eines Rechtsstreits nach § 91 ZPO (Kostenerstattung im Zivilprozess).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Nicht erstattungsfähig sind:
  • Kosten für eine Vergleichsverhandlung mit dem Geschäftsführer des Berufsverbandes des HV, da diese nicht der Prozessvorbereitung dient.
  • Übermäßige Anwaltsbesuche (hier: sieben Besuche) – maximal drei Fahrten für Schriftsatzabstimmungen sind erstattbar.
  • Erstattungsfähig sind:
  • Fahrtkosten zu einem Beweistermin, selbst wenn der HV mit dem Pkw (statt mit der Bahn) fährt, sofern die Mehrkosten gering und zeitlich sinnvoll sind.

c) Begründung des Gerichts:

  • Grundsatz der Kostengeringhaltung: Parteien müssen Prozesskosten möglichst niedrig halten (§ 91 ZPO). Unnötige Ausgaben (z. B. Verbandsvertreter oder exzessive Anwaltskontakte) sind nicht erstattbar.
  • Notwendigkeit der Kosten: Nur Aufwendungen, die für die Rechtsverfolgung zweckentsprechend sind, werden erstattet. Bei Beweisterminen ist die Teilnahme berechtigt, und die Wahl des Pkw ist bei einem vielbeschäftigten HV akzeptabel, wenn sie zeitsparend und kostentechnisch vertretbar ist.
  • Ausnahme Prozessbevollmächtigter: Nur ein Anwalt gilt regelmäßig als notwendig (§ 91 Abs. 2 ZPO), sofern keine Sonderfälle (z. B. Verkehrsanwalt) vorliegen.

Rechtsgrundlage: § 91 ZPO (Kostenerstattungspflicht im Zivilprozess).

KI INHALT
Kosten zur Prozessvorbereitung sind erstattungsfähig, nicht jedoch Aufwendungen für Vergleichsverhandlungen. Reisekosten für Verbandsvertreter sind nicht notwendig. Nur ein Prozessbevollmächtigter gilt als erforderlich. HV muss Kosten niedrig halten; übermäßige Anwaltsbesuche sind nicht erstattungsfähig. Fahrtkosten zu Beweisterminen mit dem Pkw sind bei geringen Mehrkosten erstattbar.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
prozessualer Kostenerstattungsanspruch
Kosten für die Teilnahme des Geschäftsführers des Handelsvertreterverbandes an einer außergerichtlichen Vergleichsverhandlung
FUNDSTELLE
HVR Nr. 63
NORM
§ 91 ZPO
§ 91 Abs. 2 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
28.10.1954
AKTENZEICHEN
2 W 158/54
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG