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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Arnsberg entscheidet, dass der Erfüllungsort für einen Reisenden (inkl. angestellte Außendienstmitarbeiter oder Handelsvertreter) i. S. d. § 29 ZPO dessen Wohnsitz ist, wenn er von dort seine Reisetätigkeit ausübt. Dies gilt unabhängig von täglicher Rückkehr, Anweisungsabhängigkeit oder eigener Geschäftseinrichtung.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Reisender (z. B. Außendienstmitarbeiter oder HV) strebt die Klärung des gerichtlichen Erfüllungsorts für vertragliche Ansprüche an, um die örtliche Zuständigkeit nach § 29 ZPO zu bestimmen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Erfüllungsort liegt am Wohnsitz des Reisenden, sofern er von dort seine Tätigkeit ausübt. Dies gilt auch bei:
- Täglicher Rückkehr nach Hause,
- Anweisungen des Arbeitgebers,
- Vorhandensein eigener Geschäftsräume.
c) Begründung des Gerichts:
- Anknüpfung an die Reisetätigkeit vom Wohnsitz aus als zentrales Kriterium.
- Der Wohnsitz bildet den wirtschaftlichen und technischen Mittelpunkt des Vertragsverhältnisses (§ 29 ZPO).
- Bestätigung der Rechtsprechung des BAG (1993), wonach die Regelung für alle Reisenden (Angestellte/HV) einheitlich gilt.
- Eigene Geschäftseinrichtung ändert nichts an der Zuständigkeit.
Quellenbezug: Im Anschluss an BAG, Urteil v. 03.11.1993 (EzA Nr. 18 zu § 36 ZPO).