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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 21.03.1957 - 18 U 251/56

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) nur dann einen Buchauszug über provisionspflichtige Geschäfte verlangen kann, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Ein Anspruch auf Offenbarungseid des Unternehmers (U) besteht nur, wenn Buchauszug und Bucheinsicht nicht ausreichen oder unmöglich sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) einen Buchauszug über bestimmte Geschäfte sowie ggf. die Leistung eines Offenbarungseids zur Überprüfung seiner Provisionsansprüche. Rechtsgrundlage sind die §§ 87, 87c HGB (Provisions- und Auskunftsansprüche des HV) sowie ergänzend §§ 259, 260 BGB (Offenbarungseid).


b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Buchauszug:

    • Der HV kann einen Buchauszug nur für die Geschäfte verlangen, für die ihm vertraglich oder gesetzlich ein Provisionsanspruch zusteht.
    • Im konkreten Fall wurde dem HV bereits gerichtlich bescheinigt, dass ihm keine Provision für Nachbestellungen früher geworbener Kunden (§ 87 Abs. 1 Satz 1, 2. Var. HGB) zusteht. Daher hat er keinen Anspruch auf Buchauszug für diese Geschäfte.
    • Der Buchauszug kann auch nachträglich verlangt werden, solange die Abrechnung noch nicht abschließend geklärt ist.
  2. Offenbarungseid:

    • Ein Anspruch auf Offenbarungseid des U besteht nicht automatisch.
    • Der HV muss zunächst Buchauszug und Bucheinsicht (§ 87c Abs. 4 HGB) nutzen.
    • Erst wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft oder unmöglich sind (z. B. weil keine ordentlichen Bücher existieren oder die Bücher unübersichtlich sind), kann ein Offenbarungseid verlangt werden.

c) Begründung des Gerichts:

  • Provisionspflichtige Geschäfte: Das HGB unterscheidet vier Gruppen von Geschäften (§ 87 HGB), für die Provisionen anfallen können. Welche Gruppen im Einzelfall provisionspflichtig sind, hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab.
  • Buchauszug: Der Anspruch des HV auf Buchauszug ist akzessorisch zu seinem Provisionsanspruch. Ohne Provisionsanspruch (z. B. für Nachbestellungen) entfällt auch der Buchauszugsanspruch.
  • Offenbarungseid:
  • Das HGB sieht keine direkte Grundlage für einen Offenbarungseid vor.
  • Die §§ 259, 260 BGB (Offenbarungseid im Zivilrecht) sind nur subsidiär anwendbar, wenn andere Mittel (Buchauszug, Bucheinsicht) versagen.
  • Der Offenbarungseid ist ultima ratio und kommt nur in Frage, wenn der HV anders nicht zu seinem Recht kommt.

Kernaussage: Der HV hat nur dann Ansprüche auf Buchauszug oder Offenbarungseid, wenn ihm vertraglich oder gesetzlich ein Provisionsanspruch zusteht. Der Offenbarungseid ist dabei das letzte Mittel, wenn Buchauszug und Bucheinsicht nicht ausreichen.

KI INHALT
Buchauszugsanspruch des Handelsvertreters nur bei vertraglich vereinbarten provisionspflichtigen Geschäften; kein Offenbarungseid, solange Buchauszug und Bucheinsicht möglich sind.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Buchauszug
Offenbarungseid
eidesstattliche Versicherung
Rangordnung der Kontrollrechte des HV
FUNDSTELLE
VersR 59, 96 LS
BeckRS 9998, 118208
NORM
§ 87 HGB
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 259 BGB
§ 260 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.03.1957
AKTENZEICHEN
18 U 251/56
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:1957:0321.18U251.56.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
02.01.2026 09:02:30