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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass bei Bedingt-Geschäften im Buchhandel vor der endgültigen Rechnung oder Übernahme durch den Sortimenter keine Entgeltvereinbarung vorliegt. Zudem klärt er, unter welchen Voraussetzungen ein Besteller bei geringfügigen Zutaten die Großhandelsvergünstigung nach § 7 Abs. 3 UStG nutzen kann.
a) Wer will was von wem woraus? Der Fall betrifft zwei Fragen:
- Bedingt-Geschäfte im Buchhandel: Ein Verleger (oder Großhändler) liefert Bücher an einen Sortimenter (Buchhändler) unter der Bedingung, dass dieser die Bücher entweder übernimmt oder weiterverkauft. Bis dahin ist unklar, ob eine verbindliche Entgeltvereinbarung besteht.
- Großhandelsvergünstigung nach § 7 Abs. 3 UStG: Ein Auftraggeber (Besteller eines Werkes) bestellt geringfügige Zutaten und möchte wissen, ob er für die Weiterlieferung der Ware die umsatzsteuerliche Großhandelsvergünstigung in Anspruch nehmen kann.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Bei Bedingt-Geschäften im Buchhandel fehlt es vor der endgültigen Rechnung oder Übernahme/Weiterverkauf durch den Sortimenter an einer Entgeltvereinbarung. Erst dann wird die Lieferung steuerlich relevant.
- Die Großhandelsvergünstigung nach § 7 Abs. 3 UStG kann der Besteller nur unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen, insbesondere wenn die Zutaten als Teil einer Weiterlieferung im Großhandel gelten.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Bedingt-Geschäfte: Der BFH argumentiert, dass eine Entgeltvereinbarung als essenzieller Bestandteil eines Umsatzgeschäfts erst dann vorliegt, wenn der Sortimenter die Bücher durch Übernahme oder Weiterverkauf verbindlich in sein Sortiment aufnimmt. Bis dahin handelt es sich um ein schwebendes Geschäft ohne steuerliche Wirkung.
- Großhandelsvergünstigung: Die Vergünstigung setzt voraus, dass der Besteller als Großhändler auftritt und die Ware im Rahmen einer Weiterlieferung im Großhandel verwendet. Bei geringfügigen Zutaten muss geprüft werden, ob diese als Teil einer solchen Großhandelslieferung gelten können. Der BFH stellt klar, dass die Voraussetzungen eng auszulegen sind.