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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Baden-Württemberg, 29.01.1958 - IV Sa 79/57

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein gegen Provision angestellter Arbeitnehmer (Autoverkäufer) keinen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB hat, da er als Angestellter Kündigungsschutz genießt und im Falle einer sozialwidrigen Kündigung eine Sozialabfindung erhält. Zudem kann ein Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen von Weisungen des Arbeitgebers abweichen, ohne dass dies automatisch einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein gegen Provision angestellter Arbeitnehmer (Autoverkäufer) begehrt einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB von seinem Arbeitgeber.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB abgelehnt. Zudem hat es klargestellt, dass die Nichtbeachtung von Weisungen des Arbeitgebers nicht ohne Weiteres einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellt, wenn der Arbeitnehmer annehmen darf, dass der Arbeitgeber die Abweichung bei Kenntnis des Sachverhalts billigen würde.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet die Ablehnung des Ausgleichsanspruchs damit, dass der Arbeitnehmer als Angestellter bereits Kündigungsschutz genießt und im Falle einer sozialwidrigen Kündigung eine Sozialabfindung erhält. Dies macht den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB entbehrlich. Zudem kann ein Arbeitnehmer in bestimmten Fällen berechtigt sein, von Weisungen abzuweichen, ohne dass dies eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

KI INHALT
Provisionsangestellter Autoverkäufer hat keinen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB, da Kündigungsschutz und Sozialabfindung greifen. Abweichung von Weisungen kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber diese billigen würde – nicht automatisch fristlose Kündigung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
AA des AN
Reisender
AA
wichtiger Grund
Abweichen von Weisungen
FUNDSTELLE
BB 58, 842
DB 58, 199
Westdt. Arbeitsrechtsprechung 58, 84
VersR 58, 721 LS
NORM
§ 89 b HGB analog
§ 7 BKSchG
§ 8 BKSchG
REDAKTION
GERICHT
LAG Baden-Württemberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.01.1958
AKTENZEICHEN
IV Sa 79/57
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.04.2001