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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Aachen entschieden, dass ein Makler Anspruch auf Provision hat, wenn seine Tätigkeit mitursächlich für den Vertragsschluss war. Der Maklervertrag kann bis zum Abschluss widerrufen werden, es sei denn, das Objekt wurde dem Makler exclusiv übertragen oder der Widerruf wurde vertraglich ausgeschlossen. Zudem betonte das Gericht die gegenseitige Treuepflicht von Makler und Auftraggeber.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Auftraggeber die Zahlung des Maklerlohns (Provision) aus einem Maklervertrag, da er behauptet, seine Tätigkeit habe zum Vertragsschluss beigetragen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigte, dass der Maklerlohnanspruch bereits dann besteht, wenn die Tätigkeit des Maklers mitursächlich für den Vertragsschluss war – nicht nur bei alleiniger Ursächlichkeit. Zudem kann der Maklervertrag grundsätzlich bis zum Vertragsschluss widerrufen werden, es sei denn, das Objekt wurde dem Makler fest an die Hand gegeben oder die Widerruflichkeit wurde ausgeschlossen. Schließlich unterstrich das Gericht die gegenseitige Treuepflicht zwischen Makler und Auftraggeber (§ 654 BGB).
c) Begründung des Gerichts:
- Mitursächlichkeit reicht aus: Der Maklerlohn ist nicht nur bei alleiniger, sondern bereits bei mitursächlicher Tätigkeit geschuldet.
- Widerruflichkeit: Der Maklervertrag ist bis zum Vertragsschluss widerruflich, sofern keine exclusiven Vereinbarungen vorliegen.
- Gegenseitige Treuepflicht: Neben der Treuepflicht des Maklers (§ 654 BGB) besteht auch eine Treuepflicht des Auftraggebers.