Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 11.07.1961 - 3 AZR 216/60

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Düsseldorf, 06.04.1960 - 3 Sa 88/60 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine tarifvertragliche Klausel, die bestimmte Bezüge als „bis auf weiteres vorschussweise“ bezeichnet, den Arbeitgeber zwar zur Zahlung verpflichtet, diese aber nur als Vorschuss gewährt werden müssen. Eine solche Zahlung wird jedoch nur dann rechtlich als Vorschuss behandelt, wenn beide Parteien bei der Auszahlung ausdrücklich oder konkludent darüber einig sind, dass es sich um einen vorläufigen Vorschuss handelt. Ohne diese Einigung gilt die Zahlung als endgültige Leistung.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (oder eine Gewerkschaft/Arbeitnehmervertretung) begehrt die Anerkennung von tarifvertraglich vereinbarten Bezügen als endgültige Zahlungen. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass die Bezüge gemäß Tarifvertrag „bis auf weiteres vorschussweise“ gezahlt würden und daher nur vorläufig seien. Streitig war, ob die Zahlungen automatisch als Vorschuss gelten oder ob es einer zusätzlichen Vereinbarung bedarf.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entscheidet, dass eine tarifvertragliche Vorschussklausel allein nicht ausreicht, um geleistete Zahlungen automatisch als Vorschuss zu qualifizieren. Vielmehr muss im Einzelfall eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegen, dass die Zahlung als Vorschuss (also vorläufig und verrechenbar) geleistet wird. Fehlt eine solche Einigung – etwa durch eine ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers –, gilt die Zahlung als endgültig.

c) Begründung des Gerichts:

  • Ein Vorschuss ist rechtlich etwas anderes als eine endgültige Zahlung: Er ist vorläufig und wird später mit der fälligen Forderung verrechnet (ähnlich einer Leistung unter Vorbehalt).
  • Der Empfänger muss wissen, dass es sich um einen Vorschuss handelt, um sein wirtschaftliches Verhalten daran ausrichten zu können (z. B. keine endgültige Disposition über die Mittel treffen).
  • Die Tarifklausel („bis auf weiteres vorschussweise“) begründet zwar eine Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung, aber keine automatische Qualifizierung als Vorschuss. Entscheidend ist die tatsächliche Handhabung im Einzelfall:
  • Hat der Arbeitgeber bei der Auszahlung nicht deutlich gemacht, dass es sich um einen Vorschuss handelt, ist die Zahlung als endgültig zu behandeln.
  • Nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung (z. B. Hinweis auf die Verrechnung) wird die Zahlung rechtlich zum Vorschuss.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • Tarifvertragliche Auslegung (§§ 157, 242 BGB)
  • Begriff des Vorschusses (keine gesetzliche Definition, aber ständige Rechtsprechung des BAG, z. B. BAG, 31.03.1960 – 5 AZR 441/57).
KI INHALT
Tarifvertragliche Klausel "bis auf weiteres vorschussweise" verpflichtet Arbeitgeber zur Zahlung, aber nur als Vorschuss. Ein Vorschuss erfordert Einigung beider Parteien bei Auszahlung. Ohne ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers gilt Zahlung nicht automatisch als Vorschuss.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rückforderung von Vorschüssen
Vorschussrückforderungsanspruch
FUNDSTELLE
BAGE 11, 188
BB 61, 1008
DB 61, 1231
BetrAV 61, 81
MDR 61, 966
WA 61, 162
AR-Blattei Lohn XIV Entsch 1
AP Nr 2 zu § 614 BGB Gehaltsvorschuß
PraktArbR Nr. 149 zu Ruhegeld 1
ArbuR 62, 26
RdA 61, 418
AR-Blattei ES 1110.14 Nr 1
ARSt. XXVII S. 17 ◊ AuR 62, 26
Betr. 61, 1231
PrAR Nr. 62 zu §§ 387-396 BGB
PrAR Nr. 149 zu Ruhegeld I
PrAR Nr. 198 zu § 4 Abs. 1-3 TVG
FHArbSozR 8 Nr. 3125
FHArbSozR 9 Nr. 1210
FHZivR 8 Nr. 1899
FHArbSozR 10 Nr. 1183
FHZivR 7 Nr. 1477
NORM
§ 394 BGB
§ 614 BGB
§ 812 BGB
§ 814 BGB
§ 820 BGB
§ 1 TVG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.07.1961
AKTENZEICHEN
3 AZR 216/60
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG
30.11.2025 18:12:51