Vorinstanz LAG Düsseldorf, 06.04.1960 - 3 Sa 88/60 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine tarifvertragliche Klausel, die bestimmte Bezüge als „bis auf weiteres vorschussweise“ bezeichnet, den Arbeitgeber zwar zur Zahlung verpflichtet, diese aber nur als Vorschuss gewährt werden müssen. Eine solche Zahlung wird jedoch nur dann rechtlich als Vorschuss behandelt, wenn beide Parteien bei der Auszahlung ausdrücklich oder konkludent darüber einig sind, dass es sich um einen vorläufigen Vorschuss handelt. Ohne diese Einigung gilt die Zahlung als endgültige Leistung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (oder eine Gewerkschaft/Arbeitnehmervertretung) begehrt die Anerkennung von tarifvertraglich vereinbarten Bezügen als endgültige Zahlungen. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass die Bezüge gemäß Tarifvertrag „bis auf weiteres vorschussweise“ gezahlt würden und daher nur vorläufig seien. Streitig war, ob die Zahlungen automatisch als Vorschuss gelten oder ob es einer zusätzlichen Vereinbarung bedarf.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entscheidet, dass eine tarifvertragliche Vorschussklausel allein nicht ausreicht, um geleistete Zahlungen automatisch als Vorschuss zu qualifizieren. Vielmehr muss im Einzelfall eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegen, dass die Zahlung als Vorschuss (also vorläufig und verrechenbar) geleistet wird. Fehlt eine solche Einigung – etwa durch eine ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers –, gilt die Zahlung als endgültig.
c) Begründung des Gerichts:
- Ein Vorschuss ist rechtlich etwas anderes als eine endgültige Zahlung: Er ist vorläufig und wird später mit der fälligen Forderung verrechnet (ähnlich einer Leistung unter Vorbehalt).
- Der Empfänger muss wissen, dass es sich um einen Vorschuss handelt, um sein wirtschaftliches Verhalten daran ausrichten zu können (z. B. keine endgültige Disposition über die Mittel treffen).
- Die Tarifklausel („bis auf weiteres vorschussweise“) begründet zwar eine Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung, aber keine automatische Qualifizierung als Vorschuss. Entscheidend ist die tatsächliche Handhabung im Einzelfall:
- Hat der Arbeitgeber bei der Auszahlung nicht deutlich gemacht, dass es sich um einen Vorschuss handelt, ist die Zahlung als endgültig zu behandeln.
- Nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung (z. B. Hinweis auf die Verrechnung) wird die Zahlung rechtlich zum Vorschuss.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- Tarifvertragliche Auslegung (§§ 157, 242 BGB)
- Begriff des Vorschusses (keine gesetzliche Definition, aber ständige Rechtsprechung des BAG, z. B. BAG, 31.03.1960 – 5 AZR 441/57).