vgl. dazu Klima RIW 91, 69, 70 m.w.N.; einschränkend auf HV, die in Frankreich tätig sind, Cour de Cassation, Chambre commerciale vom 09. Oktober 1990; zum französischen HVR vgl. auch Storp, IWB Gruppe 3 S. 473
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handelsagent kann ohne Eintragung in das gesetzlich vorgesehene Register nicht als Handelsagent im Sinne des Dekrets anerkannt werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsagent begehrt die Anerkennung als Handelsagent im Sinne des Dekrets vom 23. Dezember 1958, obwohl er sich nicht in das darin vorgesehene Register hat eintragen lassen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht (Cass. com.) hat entschieden, dass der Handelsagent ohne Eintragung in das Register nicht als Handelsagent im Sinne des Dekrets gelten kann.
c) Begründung des Gerichts: Die Entscheidung stützt sich auf Art. 4 des Dekrets vom 23. Dezember 1958, der die Eintragung in das Register als Voraussetzung für die Anerkennung als Handelsagent vorsieht. Ohne diese formale Voraussetzung kann der Betreffende keine Rechte aus dem Dekret ableiten.