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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm entschied, dass eine vertragliche Klausel, die bei Kündigung eine sofortige Freistellung des Arbeitnehmers (AN) ohne volle Bezahlung der Bezüge vorsieht, unwirksam ist. Der Arbeitgeber (AG) darf den AN nur dann während der Kündigungsfrist freistellen, wenn ein besonderes schutzwürdiges Interesse vorliegt und die vollen Bezüge weitergezahlt werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) – hier ein Reisender – wendet sich gegen eine vertragliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber (AG), die bei Kündigung eine sofortige Freistellung von der Arbeit sowie eine Reduzierung seines Einkommens auf das Grundgehalt (ohne Umsatzpauschale) vorsieht. Der AN beansprucht die volle Fortzahlung seiner Bezüge während der Kündigungsfrist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamm erklärte die Vereinbarung für rechtsunwirksam. Eine Freistellung während der Kündigungsfrist ist nur zulässig, wenn der AG ein besonderes schutzwürdiges Interesse daran hat (z. B. Wettbewerbsvermeidung, Verdacht auf Straftaten oder Geheimnisbruch) und die vollen Bezüge weiterzahlt. Die Klausel, die die Umsatzpauschale bei Freistellung streichen will, verstößt gegen arbeitsrechtliche Grundsätze und ist daher unwirksam.
c) Begründung des Gerichts:
- Der AN hat einen Anspruch auf Beschäftigung aus dem Arbeitsvertrag, es sei denn, der AG hat ein berechtigtes Interesse an der Freistellung.
- Eine Freistellung ohne volle Bezahlung widerspricht dem Grundsatz der Lohnfortzahlung während der Kündigungsfrist (unter Bezugnahme auf frühere BAG-Urteile).
- Die Vertragsklausel benachteiligt den AN unangemessen, da sie die Umsatzpauschale ohne rechtfertigenden Grund entfallen lässt. Der AG kann den AN nicht einseitig auf das Grundgehalt verweisen.