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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Saarbrücken, 02.10.1991 - 5 U 21/91

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Zur Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen nach dem EuGVÜ vgl. Kohler, EuZW 91, 303

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Saarbrücken entscheidet in seinem Urteil vom 02.10.1991 (5 U 21/91), dass die formellen und prozessualen Aspekte einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 EuGVÜ zu beurteilen sind, während die materiellrechtlichen Voraussetzungen für deren Zustandekommen dem nationalen Recht unterliegen, das vom angerufenen Gericht nach dessen internationalem Privatrecht bestimmt wird.


a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung. Es geht darum, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Vereinbarung rechtlich bindend ist. Das angerufene Gericht muss klären, ob die Vereinbarung formell und materiell wirksam zustande gekommen ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass Art. 17 EuGVÜ (jetzt Art. 25 EuGVVO) ausschließlich die Zulässigkeit, Form und Wirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung regelt. Die materiellrechtlichen Anforderungen an das Zustandekommen der Vereinbarung (z. B. Einwilligung, Geschäftsfähigkeit, Willensmängel) bestimmen sich dagegen nach dem nationalen Recht, das das angerufene Gericht gemäß seinem internationalen Privatrecht (IPR) für anwendbar erklärt.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die Systematik des EuGVÜ: Dieses Abkommen regelt nur die prozessualen und formellen Aspekte von Gerichtsstandsvereinbarungen, nicht jedoch die materiellen Voraussetzungen für deren Gültigkeit. Da das EuGVÜ hier keine abschließende Regelung trifft, greift das nationale Recht ein, das über das IPR des angerufenen Gerichts bestimmt wird. Dies entspricht der Trennung zwischen Verfahrensrecht (EuGVÜ) und materiellem Recht (nationales Recht).

KI INHALT
Art. 17 EuGVÜ regelt nur Zulässigkeit, Form und Wirkung von Gerichtsstandsvereinbarungen, während materiellrechtliche Anforderungen nach nationalem Recht zu beurteilen sind.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Gerichtsstandsvereinbarung nach dem EuGVÜ
FUNDSTELLE
IPRax 92, 165
IPRspr 91, Nr 180, 368
RIW 92, 670
NORM
Art. 5 EuGVÜ
Art. 17 EuGVÜ
Art. 18 EuGVÜ
§ 164 BGB
§ 38 ZPO
§ 512 a ZPO
REDAKTION
GERICHT
OLG Saarbrücken
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.10.1991
AKTENZEICHEN
5 U 21/91
ECLI
ECLI:DE:OLGSL:1991:1002.5U21.91.0A
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
25.10.2018