Vorinstanz LG Ansbach, 2 O 607/88
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BayObLG hat entschieden, dass das Geschäftslokal eines Vermittlungsvertreters einer Bausparkasse nicht als deren Niederlassung im Sinne von § 21 Abs. 1 ZPO gilt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Wer: Ein Kläger (genauer Kontext nicht genannt, vermutlich ein Prozessgegner der Bausparkasse). - was: Die Feststellung, dass das Geschäftslokal eines Vermittlungsvertreters als Niederlassung der Bausparkasse anzusehen ist. - von wem: Von der Bausparkasse (oder deren Vermittlungsvertreter). - woraus: Aus der Anwendung von § 21 Abs. 1 ZPO (Gerichtsstand der Niederlassung).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat entschieden, dass das Geschäftslokal eines Vermittlungsvertreters keine Niederlassung der Bausparkasse im Sinne von § 21 Abs. 1 ZPO darstellt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Auslegung des Begriffs "Niederlassung" in § 21 Abs. 1 ZPO. Eine Niederlassung setzt voraus, dass es sich um eine selbstständige, auf Dauer angelegte Geschäftseinrichtung handelt, die nach außen als Teil des Unternehmens auftritt und von diesem organisatorisch und wirtschaftlich integriert ist. Das Geschäftslokal eines Vermittlungsvertreters erfüllt diese Kriterien nicht, da es sich dabei um eine eigenständige, von der Bausparkasse rechtlich und organisatorisch getrennte Einheit handelt. Der Vermittlungsvertreter handelt zwar im Namen der Bausparkasse, sein Büro ist aber keine betriebliche Einheit der Bausparkasse selbst.