Vorinstanz ArbG Nürnberg, 31.05.2000 - 2 Ca 10763/99 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat entschieden, dass die Vorschrift des § 84 HGB (Handelsgesetzbuch) verfassungskonform ist und keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kläger (vermutlich ein Handelsvertreter) hat die Verfassungsmäßigkeit des § 84 HGB angezweifelt und eine Überprüfung beantragt. § 84 HGB regelt die Rechte und Pflichten von Handelsvertretern, insbesondere deren Anspruch auf Provision und die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat bestätigt, dass § 84 HGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist und keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich dabei auf eine frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 04.09.2000 (Az.: 1 BvR 187/95 – Hamburg-Mannheimer 4), in der ebenfalls festgestellt wurde, dass § 84 HGB verfassungsgemäß ist. Das LAG Nürnberg schließt sich dieser Rechtsprechung an und bestätigt die Verfassungsmäßigkeit der Norm.