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ERGEBNISVORSCHLÄGE

KGer Bern, 18.07.1953 - n.m.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Kantonsgericht Bern entschied am 18.07.1953, dass ein Reisender einer Buchdruckerei, der eine Bestellung über 5000 Ansichtskarten im Wert von 350 Franken erhält, als Großverdiener gilt. Daher ist die Regelung des Art. 11 HRG (die Gerichtsstandsklauseln von Kleinreisenden für nichtig erklärt) auf ihn nicht anwendbar.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Reisender einer Buchdruckerei (Kläger/Vertragspartner) hatte von einem Wirt eine Bestellung über 5000 Ansichtskarten zum Preis von 350 Franken erhalten. Streitig war, ob der Reisende als Kleinreisender im Sinne des Art. 11 HRG (Handelsreisegesetz) anzusehen ist, was die Nichtigkeit einer vereinbarten Gerichtsstandsklausel zur Folge hätte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Kantonsgericht Bern qualifizierte den Reisenden als Großverdiener und verneinte damit die Anwendbarkeit von Art. 11 HRG. Die Gerichtsstandsklausel bleibt daher wirksam.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Höhe des Auftragswerts (350 Franken für 5000 Karten). Da dieser Betrag die typischen Umsätze eines Kleinreisenden übersteigt, gelte der Reisende nicht als schutzbedürftig im Sinne des Art. 11 HRG, der speziell Kleinreisende vor benachteiligenden Klauseln schützen soll. Die Regelung sei daher nicht anwendbar.

KI INHALT
Ein Reisender einer Buchdruckerei, der eine Bestellung über 5000 Ansichtskarten im Wert von Fr. 350,- erhält, gilt als Großverdiener, weshalb Art. 11 HRG nicht anwendbar ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Reisender einer Buchdruckerei
Ansichtskarten
Großverdiener
Gerichtsstandsklausel
FUNDSTELLE
SJZ 54, 182
NORM
Art. 3 HRG
Art. 11 HRG
REDAKTION
GERICHT
KGer Bern
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.07.1953
AKTENZEICHEN
n.m.
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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