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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hamburg entschied, dass ein Hausmakler, der einen Mietvertrag über ein Ladenlokal vermittelt hat, aufgrund einer nachvertraglichen Beratungspflicht berechtigt ist, die Vermieterin über die Rechtslage bei einer späteren Kündigung eines Folgemietvertrags über dasselbe Objekt zu beraten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Hausmakler (Kläger) berief sich auf eine nachvertragliche Beratungspflicht gegenüber der Vermieterin (Beklagte) und begehrte die Anerkennung seines Rechts, sie über die Rechtslage bei einer Kündigung eines späteren Mietvertrags über dasselbe Ladenlokal zu beraten. Der Anspruch leitete sich aus dem zuvor vermittelten Mietvertragsverhältnis ab.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Hamburg bestätigte, dass der Makler berechtigt ist, die Vermieterin in dieser Frage zu beraten. Die nachvertragliche Beratungspflicht erstreckt sich demnach auch auf Folgemietverträge über dasselbe Objekt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die nachvertragliche Pflichtenbindung des Maklers. Da dieser den ursprünglichen Mietvertrag vermittelt hatte, bestehe ein fortwirkendes Vertrauensverhältnis, das eine Beratung über rechtliche Folgen späterer, ähnlicher Geschäfte (hier: Kündigung eines Folgemietvertrags) umfasse. Die Beratung sei als Teil der maklerischen Sorgfaltspflicht anzusehen.