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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamburg, 12.06.1964 - 1 U 154/63

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Handelsmakler (HM) grundsätzlichen Anspruch auf Provision von beiden Parteien eines vermittelten Vertrags hat, sofern keine Interessenkollision vorliegt und der Maklervertrag nichts anderes vorsieht. Eine Pflicht zur Offenlegung von Provisionsvereinbarungen mit der Gegenseite besteht nicht, es sei denn, es liegt eine konkrete Treuepflichtverletzung vor. Die bloße Möglichkeit einer höheren Provision durch einseitige Vereinbarung rechtfertigt keine Anfechtung. Falsche Auskünfte des Maklers können jedoch zu Schadensersatzansprüchen führen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Schiffsmakler (Handelsmakler nach § 93 HGB) verlangt von seinem Auftraggeber (Verkäufer eines Schiffes) die vereinbarte Provision (hier: 3 % des Kaufpreises). Der Auftraggeber weigert sich, mit der Begründung, der Makler habe auch von der Gegenseite (Käufer) Provision vereinnahmt, ohne dies offenzulegen. Zudem wirft der Auftraggeber dem Makler vor, durch falsche Auskünfte (z. B. zur Auflösung eines Chartervertrags) eine positive Vertragsverletzung begangen zu haben.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der Makler hat Anspruch auf die Provision vom Auftraggeber, selbst wenn er auch von der Gegenseite eine Provision erhält.
  • Eine Pflicht zur Offenlegung der Provisionsvereinbarung mit der Gegenseite besteht nicht generell, es sei denn, es liegt eine konkrete Interessenkollision vor (z. B. wenn der Makler wissentlich eine Provision abwälzt).
  • Die Anfechtung der Provisionsvereinbarung wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) scheidet aus, da der Auftraggeber nur von einer (unzutreffenden) Annahme ausging, nicht aber getäuscht wurde.
  • Falsche Auskünfte des Maklers (z. B. zur Rechtslage beim Chartervertrag) können eine Haftung aus positiver Vertragsverletzung begründen, sofern hierdurch ein Schaden entsteht (z. B. Anwaltskosten für die Prüfung der Rechtslage).
  • Eine Verwirkung des Maklerlohns (§ 654 BGB analog) kommt nur bei arglistiger, vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Treuepflichtverletzung in Betracht, was hier nicht gegeben war.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Doppelte Provision:

    • Handelsmakler handeln typischerweise für beide Parteien (§§ 93 ff. HGB).
    • Eine Interessenkollision liegt nicht bereits darin, dass der Makler durch einseitige Provisionsvereinbarung möglicherweise einen höheren Kaufpreis hätte erzielen können.
    • Der Auftraggeber muss selbst klären, ob er eine doppelte Provisionszahlung vermeiden will.
    • Eine Verkehrssitte, die Offenlegung von Provisionsvereinbarungen zu verlangen, besteht nicht.
  2. Treuepflicht:

    • Der Makler verletzt seine Treuepflicht nicht schon durch das Verschweigen der Gegenseiten-Provision, es sei denn, es liegt ein konkreter Interessenkonflikt vor (z. B. Abwälzung der Provision auf den Auftraggeber).
    • Im Streitfall hatte der Makler die Interessen des Auftraggebers nicht beeinträchtigt, da der Kaufpreis bereits feststand.
  3. Falsche Auskünfte:

    • Die unrichtige Auskunft zur Auflösung des Chartervertrags (§§ 571, 580a BGB) stellt eine Pflichtverletzung dar, da der Makler sich nicht ausreichend informiert hat.
    • Schadensersatz ist jedoch nur für adäquat kausale Schäden zu leisten (hier: Anwaltskosten für die Rechtsprüfung, nicht aber freiwillige Aufwendungen zur vorzeitigen Charterbeendigung).
  4. Verwirkung:

    • Der Strafcharakter des § 654 BGB erfordert eine schwere Pflichtverletzung (z. B. Arglist). Die bloße Äußerung, die Offenlegung der Provision könnte den Verkauf gefährden, reicht nicht aus.

Rechtsgrundlagen:

  • §§ 93 ff. HGB (Handelsmakler)
  • § 652 BGB (Maklervertrag)
  • § 119, § 123 BGB (Anfechtung)
  • § 280 BGB (positive Vertragsverletzung)
  • § 654 BGB (Verwirkung des Maklerlohns)
KI INHALT
Ein Handelsmakler darf von beiden Parteien Provision verlangen, sofern keine Interessenkollision vorliegt; falsche Auskünfte können zu Schadensersatz führen, und die Verwirkung des Maklerlohns setzt grobe Pflichtverletzung voraus.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Doppeltätigkeit des HM
Treuepflicht des HM
Interessenwahrnehmungspflicht
Verwirkung des Anspruchs auf Maklercourtage
Haftung für unrichtigen Rat
falsche Auskunft
Ursächlichkeit des Schadens
Anwaltskosten als adäquat-kausaler Schaden einer unzutreffenden Auskunft
FUNDSTELLE
NORM
§ 93 HGB
§ 93 Abs. 1 HGB
§ 119 BGB
§ 242 BGB
§ 571 BGB
§ 580 a Abs. 1 BGB
§ 652 BGB
§ 654 BGB
§ 242 BGB
§ 276 BGB
§ 269 ZPO
§ 523 ZPO
§ 529 Abs. 5 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.06.1964
AKTENZEICHEN
1 U 154/63
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
23.02.2023